14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/25
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Haarlem (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2016 — K/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-18/16)
(2016/C 098/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und b der Aufnahmerichtlinie (1) im Licht von Art. 6 der Charta (2) gültig,
(1)
wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und b der Aufnahmerichtlinie in Haft genommen wurde und nach Art. 9 der Verfahrensrichtlinie (3) das Recht hat, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, bis erstinstanzlich über seinen Asylantrag entschieden wurde, und
(2)
angesichts der Erläuterung (ABl. 2007, C 303/02), wonach die Einschränkungen, die legitim an den Rechten aus Art. 6 der Charta vorgenommen werden können, nicht über die Einschränkungen hinausgehen dürfen, die im Rahmen von Art. 5 [Abs. 1] Buchst. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig sind, und der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenreche u. a. im Urteil vom 22. September 2015, Nabil u. a./Ungarn, 62116/12, vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung, nach der die Inhaftnahme eines Asylbewerbers gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK verstößt, wenn sie nicht im Hinblick auf die Abschiebung vorgenommen wird?
(1) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, S. 96).
(2) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1).
(3) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60).
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