29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/12
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Januar 2016 — Angel Marinkov/Predsedatel na Darzhavna agentsia za balgarite v chuzhbina
(Rechtssache C-27/16)
(2016/C 111/15)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Angel Marinkov
Beklagter: Predsedatel na Darzhavna agentsia za balgarite v chuzhbina
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 1[4] Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (1) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2) dahin auszulegen, dass sie hinreichend genau und klar sind und daher auf die Rechtsstellung eines aus dem öffentlichen Dienst entlassenen Beamten Anwendung finden, wenn:
a)
die Entlassung wegen Kürzung der Zahl gleicher Dienstposten (Funktionen) verfügt wurde, die von der entlassenen Person und anderen Beamten, sowohl Männern als auch Frauen, bekleidet werden;
b)
die Entlassung aufgrund einer neutralen Vorschrift des nationalen Rechts erfolgte;
c)
in dem genannten Fall der Entlassung die nationalen Rechtsvorschriften keine Kriterien und keine Verpflichtung zur Beurteilung im Hinblick auf alle von der Entlassung möglicherweise betroffenen Personen und auch keine Verpflichtung zur Begründung der Entlassung der konkreten Person vorsehen?
2.
Sind Art. 1[4] Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit den Art. 30, 47 und 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass sie eine nationale Maßnahme nach Art. 157 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wie Art. 21 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung (Zakon za zashtita ot diskriminatsia), betrachtet in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes (Zakon za darzhavnia sluzhitel), zulassen, wenn letztere Vorschriften im in der ersten Vorlagefrage genannten Fall der Entlassung (wegen Beendigung durch Kürzung der Zahl gleicher Dienstposten, die sowohl von Männern als auch von Frauen bekleidet werden) eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst ausdrücklich keine Auswahlverpflichtung und keine Kriterien als Teil des Rechts zur Entlassung festlegen — die beide in der administrativen und gerichtlichen Praxis nur dann anerkannt werden, wenn die für die Entlassung zuständige Behörde nach eigenem Ermessen ein Verfahren und Kriterien genehmigt hat — während im Gegensatz dazu im identischen Fall der Entlassung eines Arbeitnehmers aus dem öffentlichen Dienst, eine Auswahlverpflichtung und Kriterien für die Durchführung der Auswahl als Teil des Rechts dieser Behörde zur Entlassung normativ festgelegt wurden?
3.
Sind Art. 1[4] Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit den Art. 30, 47 und 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die Entlassung eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst ungerechtfertigt und deshalb mit den genannten Vorschriften unvereinbar ist, nur weil die Verwaltungsbehörde keine Auswahl getroffen und keine objektiven Kriterien angewandt hat bzw. keine Gründe für ihre Entscheidung dargelegt hat, die konkrete Person zu entlassen, sofern diese Person einen identischen Dienstposten bekleidet hat wie andere Personen, Männer und Frauen, und die Entlassung auf der Grundlage einer neutralen Vorschrift erfolgte?
4.
Sind die Art. 18 und 25 der Richtlinie 2006/54 in Verbindung mit Art. 30 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde und sie nationale Rechtsvorschriften zulassen, die im Fall einer rechtswidrigen Entlassung eine Entschädigung vorsehen, auch bei Verletzungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen anwendbar sind, eine Höchstdauer der Entschädigung von sechs Monaten bestimmen sowie deren Höhe festlegen — das Grundgehalt für den bekleideten Dienstposten, jedoch nur, wenn und soweit die Person arbeitslos ist oder eine niedrigere Vergütung erhält, unter der Voraussetzung, dass der Anspruch der Person auf Wiedereinstellung auf dem selben Dienstposten gesondert besteht und nicht Teil ihres Anspruchs auf Entschädigung nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats ist?
(1) ABl. L 204, S. 23.
(2) ABl. L 303, S. 16.
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