18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/12
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 6 de Alicante (Spanien), eingereicht am 21. Januar 2016 — Manuel González Poyato und Ana Belén Tovar García/Banco Popular Español S.A.
(Rechtssache C-34/16)
(2016/C 136/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia Nr. 6 de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manuel González Poyato und Ana Belén Tovar García
Beklagte: Banco Popular Español S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist im Rahmen eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags — der eine nicht zuvor individuell ausgehandelte Standardklausel über eine Begrenzung der Herabsetzung des vereinbarten ordentlichen Zinssatzes (Mindestzinsklausel) enthält, die in diesen Vertrag nicht auf eine für den Verbraucher hinreichend klare und verständliche Art und Weise aufgenommen wurde, so dass das Gericht sie für missbräuchlich hält — eine Auslegung des Begriffs „unverbindlich sind“, bei der die Feststellung der Missbräuchlichkeit der genannten Klausel durch ein Gericht zur Folge haben kann, dass dem Verbraucher die Beträge, die er dem Gewerbetreibenden in der Vergangenheit gemäß dieser Klausel gezahlt hat, nicht zurückgezahlt werden müssen, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?
2.
Ist eine Auslegung wie die vorstehende, falls sie im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 steht, in Bezug auf die Wirkung, die aus der Feststellung abzuleiten ist, dass eine Klausel der beschriebenen Art missbräuchlich ist, mit der in Art. 7 dieser Richtlinie enthaltenen Wendung „angemessene und wirksame Mittel … damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln … ein Ende gesetzt wird“ vereinbar?
3.
Falls die vorstehenden Auslegungen mit den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht vereinbar sind, liegt immer dann, wenn in einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher Klauseln aufgenommen werden, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen und nicht hinreichend klar und verständlich formuliert sind, ein Verstoß gegen das „Gebot von Treu und Glauben“ vor oder ist ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben nach anderen Kriterien zu beurteilen? Welche Kriterien muss das nationale Gericht im letztgenannten Fall berücksichtigen, um bei einer unklar und unverständlich abgefassten, den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden Klausel das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben verneinen zu können? Kann eines dieser Kriterien insbesondere das Bestehen einer nationalen Vorschrift in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung sein, die abstrakt gesehen die Gültigkeit dieser Art von „Mindestzinsklauseln“ vorsieht?
4.
Ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden, d. h. bei einer Individualklage auf Feststellung der Nichtigkeit einer als wenig transparent erkannten „Mindestzinsklausel“, eine Auslegung, die wegen der Gefahr schwerwiegender Störungen der öffentlichen Wirtschaftsordnung die Rückzahlung von Beträgen, die ein Verbraucher einem Gewerbetreibenden gemäß dieser vom Gericht als missbräuchlich erkannten Klausel gezahlt hat, begrenzt, mit der Wendung in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 „für den Verbraucher unverbindlich“ vereinbar, wenn das vom Gericht erlassene Urteil für andere Verbraucher, die sich in der gleichen Situation befinden, keine Rechtskraft entfaltet?
(1) ABl. L 95, S. 29.
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