25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/18
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2016 von der Dyson Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. November 2015 in der Rechtssache T-544/13, Dyson Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-44/16 P)
(2016/C 145/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dyson Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, sowie F. Carlin, Barrister, und A. Patsa, advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben,
—
die angefochtene Verordnung (1) insgesamt für nichtig zu erklären und
—
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Dyson im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Dyson macht geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen:
1.
Erstens habe das Gericht ihren Klagegrund als Rüge eines offensichtlichen Fehlers statt als Rüge der fehlenden rechtlichen Befugnis gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30/EU (2) fehlgedeutet.
2.
Zweitens habe das Gericht den Umfang der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30/EU falsch ausgelegt.
3.
Drittens habe das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu bestimmten Tatsachen zu äußern.
4.
Viertens habe das Gericht entscheidungserhebliche Beweise verfälscht und/oder missachtet.
5.
Fünftens habe das Gericht gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es keine Gründe angegeben habe für: a) die Einschätzung, dass ein offensichtlicher Fehler das maßgebliche rechtliche Kriterium sei; b) die Feststellung, die Daten von Dyson seien „extrem spekulativ“; c) die Angabe, sich auf einen nicht näher bestimmten Teil einer nicht näher bezeichneten „Folgenuntersuchung“ („impact study“) zu stützen; d) das Außerachtlassen der von Dyson für die Reproduzierbarkeit vorgelegten Beweise.
6.
Sechstens habe das Gericht bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt.
Dyson ersucht den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem vor dem Gericht gestellten Antrag, die Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission für nichtig zu erklären, stattzugeben, da der Gerichtshof ausreichend unterrichtet sei, um über die im ersten Rechtszug aufgeworfenen Fragen in der Sache entscheiden zu können.
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192, S. 1).
(2) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153, S. 1).
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