18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/14
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 27. Januar 2016 — ERGO Poisťovňa, a. s./Alžbeta Barlíková
(Rechtssache C-48/16)
(2016/C 136/19)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ERGO Poisťovňa, a. s.
Beklagte: Alžbeta Barlíková
Vorlagefragen
1.
Ist die Wendung „der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmen nicht ausgeführt wird“ in Art. 11 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (1) zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (im Folgenden: Richtlinie 86/653) dahin auszulegen, dass darunter:
a)
die vollständige Nichtausführung des Vertrags, also dass weder der Unternehmer noch der Dritte die im Vertrag vorgesehenen Leistungen, auch nicht teilweise, erbringen, oder
b)
auch die teilweise Nichtausführung des Vertrags, also dass beispielsweise der vorgesehene Geschäftsumfang nicht erreicht wird oder der Vertrag gegebenenfalls eine kürzere als die vorgesehene Laufzeit hat,
zu verstehen ist?
2.
Sofern die Auslegung nach Buchst. b der Frage Nr. 1 richtig ist, ist Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass eine Klausel des Handelsvertretervertrags, wonach der Vertreter zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten nicht in dem vorgesehenen Umfang bzw. nicht in dem im Handelsvertretervertrag festgelegten Umfang ausgeführt wird, keine Abweichung zum Nachteil des Vertreters darstellt?
3.
Sind in Fällen wie denen des Ausgangsrechtsstreits bei der Beurteilung „des Vertretenmüssens des Unternehmers“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653
a)
nur die rechtlichen Umstände zu prüfen, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags führen (beispielsweise, dass der Vertrag wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Dritten beendet worden ist), oder
b)
ist auch zu prüfen, ob diese rechtlichen Umstände nicht eine Folge des Verhaltens des Unternehmers in der Rechtsbeziehung mit dem Dritten sind, die zu einem Vertrauensverlust des Dritten in den Unternehmer geführt und folglich [den Dritten] veranlasst haben, seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zu verletzen?
(1) ABl. L 382, S. 17.
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