18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/15
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. Januar 2016 — Unibet International Limited/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatal
(Rechtssache C-49/16)
(2016/C 136/20)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unibet International Limited
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatal
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, nach der die Vorschriften eines Mitgliedstaats, wenn er die Vergabe einer Konzession ausschreibt oder ein Angebot zur Erlangung der Konzession annimmt, garantieren, dass ein Veranstalter, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt — einschließlich eines Veranstalters, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist –, theoretisch die Möglichkeit hat, die Konzession für die Erbringung von nicht liberalisierten Online-Glücksspieldiensten entweder über eine Ausschreibung oder durch die Abgabe eines Angebots zu erhalten, der in Rede stehende Mitgliedstaat in Wirklichkeit aber keine Ausschreibung zur Vergabe der Konzession vornimmt und der Erbringer des Dienstes in der Praxis auch nicht die Möglichkeit hat, ein Angebot abzugeben, und die Behörden des Mitgliedstaats dessen ungeachtet feststellen, dass der Erbringer des Dienstes gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, da er den Dienst ohne die aufgrund der Konzession erteilte Genehmigung erbracht hat, und gegen ihn die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Verwaltungssanktion verhängen (zeitweilige Zugriffssperre und Geldbuße bei wiederholtem Verstoß)?
2.
Ist es mit Art. 56 AEUV vereinbar, dass ein Mitgliedstaat aus der Sicht seines nationalen Rechts höherrangige Vorschriften einführt, die Online-Glücksspielveranstaltern die theoretische Möglichkeit bieten, grenzüberschreitend Online-Glückspieldienste anzubieten, diese Veranstalter aber aufgrund des Fehlens nachrangiger Durchführungsbestimmungen die für die Erbringung der Dienste erforderlichen Genehmigungen von den Behörden tatsächlich nicht erhalten können?
3.
Soweit das Gericht, das den Ausgangsrechtsstreit entscheidet, in Anbetracht der Antworten auf die vorstehenden Fragen feststellt, dass die Maßnahme des Mitgliedstaats gegen Art. 56 AEUV verstößt: Handelt dieses Gericht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass sowohl der in den Entscheidungen der Behörden des Mitgliedstaats festgestellte Verstoß gegen Rechtsvorschriften wegen Erbringung des Dienstes ohne Genehmigung als auch die wegen dieses Verstoßes verhängte Verwaltungssanktion (zeitweilige Zugriffssperre und Geldbuße) mit Art. 56 AEUV unvereinbar sind?
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