18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/16
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 29. Januar 2016 — „SEGRO“ Kft./Vas Megyei Kormányhivatal Sárvári Járási Földhivatala
(Rechtssache C-52/16)
(2016/C 136/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„SEGRO“ Kft.
Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal Sárvári Járási Földhivatala
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die — ohne Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte — eine Pflicht zur Löschung von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken vorschreibt, die zugunsten von Wirtschaftsorganisationen und natürlichen Personen, die keine unmittelbaren Angehörigen des Grundstückseigentümers sind, eingetragen worden waren, ohne gleichzeitig vorzusehen, dass die Inhaber der erloschenen Nießbrauch- und Nutzungsrechte bei der Abrechnung zwischen den Vertragsparteien einen Ausgleich für die mit nicht durchsetzbaren, aber gültigen Verträgen zusammenhängenden Vermögensschäden erhalten?
2.
Sind die Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die — ohne Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte — eine Pflicht zur Löschung von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken vorschreibt, die auf der Grundlage von vor dem 30. April 2014 geschlossenen Verträgen zugunsten von Wirtschaftsorganisationen und natürlichen Personen, die keine unmittelbaren Angehörigen des Grundstückseigentümers sind, eingetragen worden waren, ohne gleichzeitig vorzusehen, dass die Inhaber der erloschenen Nießbrauch- und Nutzungsrechte bei der Abrechnung zwischen den Vertragsparteien einen Ausgleich für die mit nicht durchsetzbaren, aber gültigen Verträgen zusammenhängenden Vermögensschäden erhalten?
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