30.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 191/4
Rechtsmittel des Herrn Carsten René Beul gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. November 2015 in der Rechtssache T-640/14, Beul gegen Parlament und Rat, eingelegt am 29. Januar 2016
(Rechtssache C-53/16 P)
(2016/C 191/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carsten René Beul (Prozessbevollmächtigte: H.-M. Pott und T. Eckhold, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2015 aufzuheben;
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die angegriffene Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für nichtig zu erklären, hilfsweise den Fall an das Gericht der Europäischen Union zurück zu verweisen;
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den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage vor dem Europäischen Gericht hat der Kläger die Nichtigkeitserklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission erreichen wollen.
Der Kläger ist in Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer (im übrigen auch Abschlussprüfer nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und der Italienischen Republik). Er ist zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse befugt. Als Wirtschaftsprüfer unterliegt er für seine gesamte Tätigkeit der Beaufsichtigung durch die Wirtschaftsprüferkammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Wirtschaftsprüfer Mitglieder sind und die Organe wählen.
Die angegriffene Verordnung (folgend Verordnung) sieht vor, dass Abschlussprüfer für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse der Überwachung durch eine unabhängige, d. h. auch von staatlicher Weisung freie, Behörde überwacht werden. In dieser Behörde darf ein aktiver Wirtschaftsprüfer in keinem Falle und ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer nur nach längerem zeitlichen Abstand zu seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer tätig sein.
Der Kläger sieht die neue Regelung als nachteilig an. Er macht geltend, dass die Verordnung gegen Unionsrecht verstößt.
Das Gericht der Europäischen Union hat seine Klage als unzulässig abgewiesen. Es sieht den Kläger nicht als befugt an, gegen die Verordnung vorzugehen. Das Gericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht individuell von der Verordnung betroffen sei, weil er zum Kreis der abstrakt der Norm unterworfenen Personen gehöre und keine individuellen Rechte geltend machen könne.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass er unmittelbar und individuell von der Norm betroffen sei. Insbesondere sei der Adressatenkreis der Norm offen, nicht zuletzt auch deshalb, weil zwischen Erlass der Verordnung und dem Wirksamwerden eine Zeit liege, in der eine unbestimmte Zahl von Personen in den Kreis der Berufsangehörigen eintreten könne.
Das Gericht habe diese unmittelbare und individuelle Betroffenheit verkannt. Insbesondere sei der Kreis der Berufsangehörigen jederzeit in Anwendung einer auf Unionsrecht zurückzuführenden Überwachung bestimmt. Ob ein Zeitraum zwischen Erlass und Wirksamwerden liege, könne nicht über das Bestehen von Rechtsschutz entscheiden.
Des weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass sich bei der Annahme einer fehlenden individuellen Betroffenheit eine Rechtsschutzlücke ergibt. Diese müsse im Hinblick auf die Grundrechtecharta, die auch die Berufsfreiheit schütze, und die Europäische Menschenrechtskonvention geschlossen werden. Dies liege in der Verantwortung und Kontrolle der Gerichte der Europäischen Union, weil diese die Umstände, die zu der Rechtsschutzlücke führen würden, geschaffen hätten.
(1) ABl. L 158, S. 77.
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