12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/28
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von Kenzo Tsujimoto gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-522/13, Kenzo Tsujimoto/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-86/16 P)
(2016/C 335/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Kenzo Tsujimoto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, M. Ring und W. von der Osten-Sacken)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Kenzo
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-522/13 aufzuheben;
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über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;
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das EUIPO und die Kenzo S.A. zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung
Beide von der KENZO S.A. erhobenen Widersprüche seien auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (1) gestützt. In beiden Fällen habe die Beschwerdekammer Nachweise für die geltend gemachte Bekanntheit berücksichtigt, die die Widerspruchsführerin bei der Widerspruchsabteilung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke eingereicht habe. Es sei unstreitig, dass die betreffenden Unterlagen nach Ablauf der Fristen für die Erbringung von Nachweisen über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang des älteren Rechts gemäß Regel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) eingereicht worden seien. Aus Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergebe sich, dass ein auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung gestützter Widerspruch zurückzuweisen sei, wenn der Widerspruchsführer die Bekanntheit der älteren Marke nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nachgewiesen habe. Dennoch komme das Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer Ermessen bei der Frage gehabt habe, ob die betreffenden Nachweise zur Stützung der geltend gemachten Bekanntheit zu berücksichtigen seien, dass die Kammer ihr Ermessen erkannt und ausübt habe und dass sie die Berücksichtigung dieser Nachweise ordnungsgemäß begründet habe. Der Rechtsmittelführer ist hingegen der Auffassung, dass die Feststellung des Gerichts, mit der Beschwerdekammer Ermessen zuerkannt werde, rechtsfehlerhaft sei und eine fehlerhafte Anwendung der Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 darstelle.
Dem Rechtsmittelführer sei bewusst, dass die anderen Parteien des Verfahrens die Auffassung verträten, dass sich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der zum Nachweis der ernsthaften Benutzung eingereichten Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Bekanntheit nicht nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, sondern nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 als besondere Vorschrift für das Verfahren vor der Beschwerdekammer richteten.
Selbst wenn sich das Ermessen der Beschwerdekammer nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 richtete, wäre dieses Ermessen von der Beschwerdekammer falsch ausgeübt worden, und das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung falsch angewandt, indem es die Feststellungen des Beschwerdekammer über die untrennbare Beziehung zwischen Benutzungsnachweis und Nachweis der Bekanntheit als pflichtgemäße Ermessenausübung gebilligt habe. Die Beschwerdekammer habe tatsächlich nicht einmal die Reichweite ihres Ermessens durch die Festlegung bestimmt, ob das Ermessen im vorliegenden Fall restriktiv auszuüben sei. Hätte die Beschwerdekammer ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, hätte sie erkennen müssen, dass das Ermessen nach dem Urteil Rintisch (Rechtssache C-120/12 P, Bernhard Rintisch/HABM) restriktiv auszuüben sei. Unter diesen Umständen hätte die einzig ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens darin bestanden, die Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Bekanntheit nicht zu berücksichtigen. Das Gericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer die Reichweite ihres Ermessens falsch bestimmt, dieses nicht innerhalb dieser Reichweite ausgeübt habe und dadurch gegen Art. 76 Abs. 2 [der Unionsmarkenverordnung] verstoßen habe.
2.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung
Der Rechtsmittelführer bringt vor, das Gericht habe die Marken „KENZO“ und „KENZO ESTATE“ nicht als Ganzes miteinander verglichen und damit gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung verstoßen. Zudem habe das Gericht die geltend gemachte Bekanntheit auf der Grundlage von Unterlagen bestätigt, die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung und Ermessensausübung seitens der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Des Weiteren habe das Gericht die erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorgenommen, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich mit der älteren Marke in Verbindung gebracht würde und die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Schließlich hätten die Beschwerdekammer und das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass der Rechtsmittelführer einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung nicht substantiiert dargelegt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
ABl. 78, S. 1
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke