2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/27
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 1 de Fuenlabrada (Spanien), eingereicht am 15. Februar 2016 — Bankia S.A./Henry-Rodolfo Rengifo Jiménez und Sheyla-Jeanneth Felix Caiza
(Rechtssache C-92/16)
(2016/C 156/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 1 de Fuenlabrada
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bankia S.A.
Beklagte: Henry-Rodolfo Rengifo Jiménez und Sheyla-Jeanneth Felix Caiza
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass ein Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, wenn der übrige Vertrag für den Gewerbetreibenden eine unzumutbare Härte darstellen würde?
2.
Für den Fall, dass ein Vertrag, der für den Gewerbetreibenden eine unzumutbare Härte darstellt, nicht fortbestehen kann, ist dann das nationale Gericht, um den Vertrag im Interesse des Verbraucherschutzes zu retten, befugt, eine dispositive Rechtsvorschrift anzuwenden, oder muss es in den Vertrag eine für den Gewerbetreibenden minimal zumutbare Vorschrift aufzunehmen?
3.
Kann im Fall der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung der übrige Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 fortbestehen?
4.
Kann der Verbraucher vor dem angerufenen Gericht auf die Schutzregelung der Richtlinie 93/13 verzichten?
5.
Ist mit dem Grundsatz der Effektivität der Richtlinie 93/13 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) ein nationales Verfahrensgesetz vereinbar, das materielle Rechte oder Vorteile für den Verbraucher davon abhängig macht, dass er sich einem besonders schnellen Vollstreckungsverfahren unterwirft, und ihm diese Rechte oder Vorteile in anderen Verfahren nicht zuerkennt?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. C 364, S. 1.
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