18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/20
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2016 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-367/13, Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-105/16 P)
(2016/C 136/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-367/13, Republik Polen/Europäische Kommission, aufzuheben, soweit darin die erste Rüge betreffend das Erfordernis, mindestens 50 % der Finanzhilfe für Restrukturierungsmaßnahmen zu verwenden, im Rahmen des ersten Klagegrundes der Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2436) (1) zurückgewiesen wurde;
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den Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin eine extrapolierte Korrektur der von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben in Höhe von 11 % um 4 583 950,92 Euro und 39 583 726,30 Euro vorgenommen wird;
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der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-367/13, Republik Polen/Europäische Kommission, aufzuheben, soweit darin die erste Rüge betreffend das Erfordernis, mindestens 50 % der Finanzhilfe für Restrukturierungsmaßnahmen zu verwenden, im Rahmen des ersten Klagegrundes der Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2436) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 11) zurückgewiesen wurde, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin eine extrapolierte Korrektur der von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Förderung von Semi-Subsistenzbetrieben in Höhe von 11 % um 4 583 950,92 Euro und 39 583 726,30 Euro vorgenommen wird, und der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Im angefochtenen Urteil habe das Gericht die Klage der Republik Polen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission abgewiesen, in dem vorgesehen sei, dass auf die von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Förderung von Semi-Subsistenzbetrieben Finanzkorrekturen in Höhe von 8 292 783,94 Euro und 71 610 559,39 Euro angewandt würden.
Die Kommission habe der Republik Polen in Bezug auf das Ausgeben der Mittel für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben fünf Verstöße vorgeworfen, darunter die Nichterfüllung des Erfordernisses aus Art. 33b der Verordnung Nr. 1257/1999 (2), dass der Landwirt mindestens 50 % der Unterstützung für Restrukturierungsmaßnahmen verwenden müsse. Dieser Verstoß habe die Grundlage dafür gebildet, dass die Kommission eine extrapolierte Korrektur in Höhe von 11 % der gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben vorgenommen habe, die dem Prozentsatz der Anträge entspreche, bei denen sich in einer Stichprobe von 100 Antragsunterlagen, die von der Kommission kontrolliert worden seien, ergeben habe, dass das Erfordernis, die Hälfte der Finanzhilfe für die Restrukturierung zu verwenden, nicht erfüllt gewesen sei.
In diesem Zusammenhang macht die Republik Polen gegen das angefochtene Urteil den Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Anwendung von Art. 33b der Verordnung Nr. 1257/1999 geltend, die in deer Annahme bestehe, dass die Gewährung der Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe voraussetze, dass mindestens 50 % der Hilfe für Restrukturierungsmaßnahmen verwendet würden, obwohl ein solches Erfordernis keine Stütze in den Bestimmungen des Unionsrechts finde.
Die fehlerhafte Anwendung der oben genannten Bestimmung habe zu der Annahme des Gerichts geführt, die Kommission sei im streitigen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Republik Polen nur die ursprünglichen Anträge auf Finanzhilfe habe genehmigen dürfen, in denen sich die begünstigten Landwirte insbesondere dazu verpflichtet hätten, mindestens 50 % der Hilfe für Restrukturierungsmaßnahmen zu verwenden.
Die Rüge, die sich auf die Nichterfüllung des Erfordernisses stütze, dass der Landwirt mindestens 50 % der Unterstützung für Restrukturierungsmaßnahmen verwenden müsse, sei die Grundlage für die Anwendung der extrapolierten Korrektur in Höhe von 11 % der gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben gewesen.
Nach Ansicht der Republik Polen ergibt sich das Erfordernis, dass der Landwirt mindestens 50 % der Unterstützung für Restrukturierungsmaßnahmen verwenden müsse, nicht aus dem Unionsrecht. Keine der Bestimmungen des Unionsrechts, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe im Einzelnen festgelegt würden, sehe die Voraussetzung vor, dass mindestens 50 % der Hilfe für Restrukturierungsmaßnahmen verwendet werden müssten. Art. 33b der Verordnung Nr. 1257/1999 sehe eine solche Voraussetzung nicht vor. Auch in der Verordnung Nr. 141/2004 (3) mit Durchführungsbestimmungen für spezifische Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Kapitel IXa der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgesehen seien, sei ein solches Erfordernis von der Kommission nicht aufgestellt worden.
Die polnischen Behörden hätten daher ihre Kontrollpflichten in Bezug auf die oben angeführten Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen der Maßnahme „Förderung der Semi-Subsistenzbetriebe“ nicht verletzt. Die Vornahme der Finanzkorrektur hinsichtlich dieses Verstoßes sei somit nicht gerechtfertigt. Folglich habe das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU, soweit darin eine extrapolierte Korrektur in Höhe von 11 % der von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben vorgenommen werde, zu Unrecht abgewiesen.
(1) ABl. L 123, S. 11.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).
(3) Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24, S. 25).
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