2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/29
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 24. Februar 2016 — Openbaar Ministerie/Paweł Dworzecki
(Rechtssache C-108/16)
(2016/C 156/39)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)
Beklagter: Paweł Dworzecki
Vorlagefragen
1.
Handelt es sich bei den in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) verwendeten Begriffen
—
„rechtzeitig … persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“
und
—
„rechtzeitig … auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“
2.
Falls ja:
a)
wie sind diese autonomen Begriffe dann in ihrer Gesamtheit auszulegen und
b)
fällt ein Fall wie der vorliegende, der dadurch gekennzeichnet ist, dass
nach dem EHB die Vorladung an der Adresse des Gesuchten an ein erwachsenes Haushaltsmitglied zugestellt wurde, das sich verpflichtet hat, die Vorladung dem Gesuchten auszuhändigen,
ohne dass aus dem EHB hervorgeht, dass und wann dieses Haushaltsmitglied die Vorladung dem Gesuchten tatsächlich ausgehändigt hat,
und der Erklärung, die der Gesuchte in der Sitzung des vorlegenden Gerichts abgegeben hat, nicht entnommen werden kann, dass der Gesuchte — rechtzeitig — vom vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
unter einen der beiden autonomen Begriffe?
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).
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