10.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/10
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 26. Februar 2016 — Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a./Smallsteps BV
(Rechtssache C-126/16)
(2016/C 165/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Federatie Nederlandse Vakvereniging, Karin van den Burg-Vergeer, Lyoba Tanja Alida Kukupessy, Danielle Paase-Teeuwen, Astrid Johanna Geertruda Petronelle Schenk
Beklagte: Smallsteps BV
Vorlagefragen
1.
Steht das niederländische Insolvenzverfahren im Fall der Übertragung des insolventen Unternehmens, wobei der Insolvenz ein durch den Richter kontrolliertes, explizit auf den Fortbestand (von Teilen) des Unternehmens gerichtetes Pre-pack vorausging, mit Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/23/EG (1) im Einklang, und ist Art. 7:666 Abs. 1 Buchst. a BW angesichts dessen (noch) richtlinienkonform?
2.
Ist die Richtlinie 2001/23/EG auf den Fall anwendbar, dass sich ein vom Gericht bestellter sogenannter „in Aussicht genommener Verwalter“ („beoogd curator“) schon vor Beginn der Insolvenz über die Situation des Schuldners informiert und die Möglichkeiten für einen etwaigen Neustart der Unternehmenstätigkeiten durch einen Dritten prüft und sich zugleich auf Handlungen vorbereitet, die kurz nach der Insolvenz erfolgen müssen, um den Neustart mittels einer Übertragung von Vermögenswerten zu verwirklichen, durch die das Unternehmen des Schuldners oder ein Teil davon zum Insolvenzzeitpunkt oder kurz danach übertragen wird und die Tätigkeiten ganz oder teilweise (nahezu) ohne Unterbrechung fortgesetzt werden?
3.
Macht es dabei einen Unterschied, ob die Fortführung des Unternehmens das primäre Ziel des Pre-pack ist oder ob der (in Aussicht genommene) Verwalter mit dem Pre-pack und der Veräußerung der Vermögenswerte in Form eines laufenden Betriebs („going concern“) unmittelbar nach der Insolvenz in erster Linie auf eine Maximierung des Erlöses für die Gesamtheit der Gläubiger abzielt oder ob im Rahmen des Pre-pack vor der Insolvenz eine Willensübereinstimmung über die Vermögensübertragung (Fortführung des Unternehmens) erreicht wird, deren Umsetzung nach der Insolvenz formalisiert und/oder realisiert wird? Und wie ist dies zu beurteilen, wenn sowohl die Unternehmensfortführung als auch die Erlösmaximierung bezweckt werden?
4.
Wird der Zeitpunkt des Unternehmensübergangs für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG und der darauf beruhenden Art. 7:662 ff. BW im Rahmen eines der Insolvenz des Unternehmens vorausgehenden Pre-pack durch die vor der Insolvenz erzielte tatsächliche Willensübereinstimmung über die Übertragung des Unternehmens bestimmt, oder ist für diesen Zeitpunkt maßgebend, wann die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der betreffenden Einheit verbunden ist, tatsächlich vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht?
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
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