25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/25
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2016 von SNCF Mobilités (SNCF) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache T-242/12, SNCF/Kommission
(Rechtssache C-127/16 P)
(2016/C 145/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SNCF Mobilités (SNCF) (Prozessbevollmächtigte: P. Beurier, O. Billard, G. Fabre und V. Landes, Avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache T-242/12, Société nationale des chemins de fer français (SNCF)/Kommission, aufzuheben;
—
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf mehrere Gründe.
Erstens: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung „Sernam 2“ über die Veräußerung „en bloc“ der Aktiva von Sernam verfälscht habe.
Zweitens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass die Bedingung, dass das in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung „Sernam 2“ vorgesehene Ausschreibungsverfahren offen und transparent durchgeführt werde, notwendigerweise voraussetze, dass der ausgewählte Bewerber als solcher selbstständig und seit Beginn des Verfahrens an diesem teilgenommen habe.
Drittens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass das Angebot der Führungsmannschaft von Sernam für den Verkäufer sehr viel ungünstiger als die vorläufigen Angebote der anderen Bewerber gewesen sei, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen.
Viertens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission keineswegs den Gegenstand und den Preis der Veräußerung „en bloc“ der Aktiva von Sernam miteinander verwechselt habe, einen Rechtsfehler begangen, seine Begründungspflicht verletzt und aufgrund einer widersprüchlichen Begründung geurteilt.
Fünftens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass der in der gerichtlichen Liquidation der Gesellschaft Sernam S.A. auf der Passivseite vorgenommene Ausweis der Forderung, die dem Betrag der Beihilfe von 41 Millionen Euro entspreche, nicht im Einklang mit Art. 4 der Entscheidung „Sernam 2“ stehe, einen Rechtsfehler begangen und den verfügenden Teil der Entscheidung „Sernam 2“ verfälscht.
Sechstens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht auf die Veräußerung „en bloc“ der Aktiva von Sernam anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen, seine Begründungspflicht verletzt und den verfügenden Teil der Entscheidung „Sernam 2“ verfälscht.
Full & Egal Universal Law Academy