13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/26
Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 1. März 2016 — Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik/Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.
(Rechtssache C-131/16)
(2016/C 211/33)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Krajowa Izba Odwoławcza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik
Beklagte: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) dahin auszulegen, dass der Auftraggeber verpflichtet sein kann, die Anbieter, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist (d. h. der Frist zur Einreichung von Angeboten) die vom Auftraggeber geforderten „Erklärungen oder Unterlagen“ vorgelegt haben, die bestätigen, dass die angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen die vom Auftraggeber definierten Anforderungen erfüllen (wobei der Begriff „Erklärungen oder Unterlagen“ auch Proben des Auftragsgegenstandes umfasst), oder die die geforderten „Erklärungen oder Unterlagen“ mit Fehlern behaftet eingereicht haben, dazu aufzufordern, die fehlenden bzw. korrigierten „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) innerhalb einer festgesetzten zusätzlichen Frist vorzulegen, ohne ein Verbot aufzustellen, wonach die vervollständigten „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) den Inhalt des Angebots nicht verändern dürfen?
2.
Ist Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste dahin auszulegen, dass der Auftraggeber die Kaution des Anbieters behalten darf, wenn dieser bei Aufforderung durch den Auftraggeber zur Vervollständigung keine „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) vorgelegt hat, die bestätigen, dass die angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen die vom Auftraggeber definierten Anforderungen erfüllen, falls eine solche Vervollständigung zur Veränderung des Inhalts des Angebots führen würde oder der Anbieter mit der Korrektur des Angebots durch den Auftraggeber nicht einverstanden war, was zur Folge hatte, dass das Angebot des Anbieters nicht als günstigstes Angebot ausgewählt werden konnte?
3.
Ist Art. 1 Abs. 3 der - TEXTERichtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, geändert durch die - TEXTERichtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge dahin auszulegen, dass unter einem „bestimmten Auftrag“, von dem in dieser Bestimmung in der Passage „Interesse an einem bestimmten Auftrag“ die Rede ist, ein „bestimmtes zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchgeführtes Verfahren“ (hier: veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 3. Juni 2015) zu verstehen ist, oder dahin, dass damit ein „bestimmter Auftragsgegenstand“ (hier: Dienstleistung der Digitalisierung von Unterlagen aus dem Archiv des Auftraggebers) gemeint ist, unabhängig davon, ob infolge der Berücksichtigung des Nachprüfungsantrags der Auftraggeber verpflichtet sein wird, das laufende Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für nichtig zu erklären und eventuell ein weiteres Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einzuleiten?
(1) ABl. L 134, S. 1.