10.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/11
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 7. März 2016 — Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento S.A./Banco Santander Totta S.A.
(Rechtssache C-136/16)
(2016/C 165/13)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento S.A.
Beklagte: Banco Santander Totta S.A.
Vorlagefragen
1.
Stellt in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat über Verträge das Bestehen von Gerichtsstandsklauseln zugunsten eines anderen Mitgliedstaats in diesen Verträgen einen ausreichenden Auslandsbezug her, um die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 (1) und (EU) Nr. 1215/2012 (2) zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auszulösen, oder ist es erforderlich, dass noch weitere Elemente für einen Auslandsbezug vorliegen?
2.
Kann die Gerichtsstandsvereinbarung unanwendbar sein, wenn die Wahl von Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als des Staates, dem die Parteien angehören, schwerwiegende Nachteile für eine von ihnen mit sich bringt, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse der anderen Partei vorliegt, das eine solche Wahl rechtfertigen würde?
Für den Fall, dass außer der Gerichtsstandsvereinbarung weitere Elemente für einen Auslandsbezug als erforderlich erachtet werden:
3.
Enthalten die zwischen der Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento, S.A., und der Banco Santander Totta geschlossenen Swap-Verträge ausreichende Auslandsbezugselemente, um die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) Nr. 1215/2012 zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung der auf sie bezogenen Rechtsstreitigkeiten auszulösen, wenn:
a)
diese Unternehmen einem Mitgliedstaat — Portugal — angehören und in Portugal zwei Swap-Verträge geschlossen haben, bestehend aus einem ISDA Master Agreement und zwei „confirmations“, die durch die Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) in Vertretung der Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento ausgehandelt wurden;
b)
bei dieser Verhandlung die Autonome Region Madeira, unterstützt durch die Banco BPI, S.A., und durch eine Anwaltssozietät, mehrere internationale Banken zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat, wobei eine dieser Banken JP Morgan war;
c)
die Banco Santander Totta, S.A., vollständig im Eigentum der Banco Santander mit Sitz in Spanien steht;
d)
die Banco Santander Totta, S.A., in ihrer Eigenschaft als internationale Bank mit Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten unter der einheitlichen Marke Santander aufgetreten ist;
e)
die Banco Santander Totta, S.A., im ISDA Master Agreement als „Multibranch Party“ bezeichnet wurde, die Zahlungen bei jedweder Transaktion über ihre Tochtergesellschaften in London oder in Luxemburg tätigen und erhalten könne;
f)
die Parteien gemäß dem vereinbarten ISDA Master Agreement in bestimmten Fällen ihre Rechte und Pflichten an andere Repräsentanzen oder Tochtergesellschaften übertragen können;
g)
die Parteien in den Swap-Verträgen englisches Recht für anwendbar erklärt und Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen haben, in denen den englischen Gerichten zur Gänze die ausschließliche Zuständigkeit übertragen wurde;
h)
die Verträge in englischer Sprache abgefasst wurden und darin angelsächsische Begrifflichkeiten und Konzepte verwendet wurden;
i)
die Swap-Verträge zu dem Zweck geschlossen wurden, das Zinssatzänderungsrisiko zweier Finanzierungsverträge zu decken, die beide in englischer Sprache mit ausländischen Unternehmen geschlossen wurden (eines mit Sitz in Holland und das andere in Italien), wobei in den beiden Finanzierungsverträgen vorgesehen ist, dass die Zahlungen der Darlehensnehmer zu nach Londoner Zeit bestimmten Terminen auf das Konto der HSBC Bank plc. in London getätigt werden müssen, sowie dass englisches Recht gilt und die englischen Gerichte zuständig sind;
j)
die Banco Santander Totta, S.A., als Mittler für den internationalen Markt aufgetreten ist und symmetrische Verträge zur Deckung im Zusammenhang mit dem internationalen Markt geschlossen hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1).
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