20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/2
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. März 2016 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Reg. Gen. mbH (AKM) gegen Zü Betriebs GmbH
(Rechtssache C-138/16)
(2016/C 222/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Reg. Gen. mbH (AKM)
Beklagte: Zü Betriebs GmbH
Vorlagefrage
Sind Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) bzw. Art. 11bis Abs. 1 Z 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Fassung Stockholm/Paris 1967/1971 dahingehend auszulegen, dass eine Regelung, wonach die Übermittlung von Rundfunksendungen durch „Gemeinschaftsantennenanlagen“ wie diejenige der Beklagten im Ausgangsverfahren
a)
nicht als neue Rundfunksendung gilt, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind und/oder
b)
als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt, wenn es sich um die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leistungen im Inland (Österreich) handelt,
und diese Nutzungen auch nicht durch ein anderes ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe mit Distanzelement im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst werden, und daher nicht von der Zustimmung des Urhebers abhängig und auch nicht vergütungspflichtig sind,
mit dem Unionsrecht bzw. dem Recht der Berner Übereinkunft als zum Rechtsbestand des Unionsrechts zählender Internationalen Vereinbarung im Widerspruch steht?
(1) ABl. L 167, S. 10.