17.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/12
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 14. März 2016 — Riksåklagaren/Zenon Robert Akarsar
(Rechtssache C-148/16)
(2016/C 175/14)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Riksåklagaren
Rechtsmittelgegner: Zenon Robert Akarsar
Vorlagefrage
Die Frage betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI (1)).
Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, der den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, die als Gesamtstrafe für mehrere strafbare Handlungen verhängt wurde, wenn eine dieser Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt und im Ausstellungsmitgliedstaat nicht die Möglichkeit besteht, die Strafe aufzuteilen?
Die betreffende strafbare Handlung gehört nicht zu den Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, bei denen die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht geltend gemacht werden kann.
(1) ABl. 2002, L 190, S. 1.
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