11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/3
Klage, eingereicht am 18. März 2016 – Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-160/16)
(2016/C 251/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ergänzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 (2) der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten – verstoßen hat, dass sie den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus nicht vorgelegt hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2016 Klage gegen die Hellenische Republik erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ergänzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten – verstoßen habe, dass sie den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus nicht vorgelegt habe.
2.
In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, dass die griechischen Behörden trotz wiederholter Aufforderungen den endgültigen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten unter Verwendung des in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode noch nicht vorgelegt hätten, und somit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU vorliege.
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18.