6.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/11
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 23. März 2016 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A./Fernando Quintano Ujeta und María Isabel Sánchez García
(Rechtssache C-167/16)
(2016/C 200/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
Beklagte: Fernando Quintano Ujeta, María Isabel Sánchez García
Vorlagefragen
1.
Ist es mit den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, dass die Einstufung einer die Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens darstellenden Klausel über die vorzeitige Fälligstellung als missbräuchlich in dem gerichtlichen Verfahren, in dem dies festgestellt wird, keine Folgen hat?
2.
Sind die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit einer Auslegung vereinbar, nach der die Folgen der Einstufung einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung als missbräuchlich von den konkreten Merkmalen der Verfahren abhängen, zwischen denen der Gewerbetreibende wählen kann?
3.
Steht mit den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Auslegung im Einklang, nach der auch dann, wenn eine vorformulierte Klausel in einem langfristigen Vertrag die vorzeitige Fälligstellung wegen einer nicht schwerwiegenden Nichterfüllung erlaubt und den Verbraucher in eine ungünstigere Lage versetzt als die dispositive nationale Vorschrift, die Klausel allein deshalb nicht nichtig ist, weil das nationale Verfahrensrecht eine Korrekturregel vorsieht, die nur in dem konkreten vom Gewerbetreibenden gewählten Verfahren anwendbar ist und nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen?
4.
Ist Art. 693 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes (2) ein geeignetes und wirksames Mittel, das es dem Verbraucher ermöglicht, den Wirkungen einer missbräuchlichen Vereinbarung über die vorzeitige Fälligstellung abzuhelfen, wenn man berücksichtigt, dass er die Zinsen und Kosten tragen muss?
5.
Wird der Grundsatz der Effektivität der Richtlinie 93/13 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) durch ein nationales Verfahrensgesetz gewahrt, das dem Verbraucher Rechte einräumt, auf die er sich in einem besonders zügigen Vollstreckungsverfahren berufen kann, das der Gewerbetreibende neben anderen Alternativen, bei denen diese Rechte nicht vorgesehen sind, wählen kann?
(1) ABl. 1993, L 95, S. 29.
(2) Ley de Enjuiciamiento Civil.
(3) ABl. 2000, C 364, S. 1.
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