6.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/11
Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 24. März 2016 — Strafverfahren gegen Trayan Beshkov
(Rechtssache C-171/16)
(2016/C 200/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Sofia
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Trayan Beshkov
Vorlagefragen
1.
Wie ist der im Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren verwendete Begriff „neues Strafverfahren“ auszulegen, und muss er zwingend mit der Feststellung von Schuld bei einer begangenen Straftat zusammenhängen oder kann er auch ein Verfahren betreffen, in dem nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?
2.
Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Berücksichtigung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils nicht von der verurteilten Person, sondern allein von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, bzw. von dem Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren betreibt, eingeleitet werden kann?
3.
Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass der Staat, der das neue Strafverfahren betreibt, die Art der Vollstreckung der von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, verhängten Strafe ändert, und zwar auch in den Fällen, in denen nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?
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