27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/4
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. März 2016 – Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani SpA und Guerrato SpA/Provincia autonoma di Bolzano, Agenzia per i procedimenti e la vigilanza in materia di contratti pubblici di lavori servizi e forniture (ACP), Autorità nazionale anticorruzione (ANAC)
(Rechtssache C-178/16)
(2016/C 232/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani SpA und Guerrato SpA
Rechtsmittelgegnerinnen: Provincia autonoma di Bolzano, Agenzia per i procedimenti e la vigilanza in materia di contratti pubblici di lavori servizi e forniture (ACP), Autorità nazionale anticorruzione (ANAC)
Vorlagefragen
Steht der korrekten Anwendung der Art. 45 Abs. 2 Buchst. c und g und 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (1) und der unionsrechtlichen Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz, des Verbots der Verfahrensbelastung und der größtmöglichen Öffnung des Vergabemarktes für den Wettbewerb sowie der Abgeschlossenheit und der Bestimmtheit der Sanktionstatbestände eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 38 Abs. 1 Buchst. c des Decreto legislativo Nr. 163 vom 12. April 2006 – Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE (Gesetzbuch über öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG (2) und 2004/18/EG) und seine späteren Änderungen entgegen, soweit sie die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über das Vorliegen von Strafurteilen (einschließlich von Strafzumessungsurteilen auf Antrag) wegen der dort bezeichneten Straftaten auf die Personen erstreckt, die in dem teilnehmenden Unternehmen eine verantwortliche Stellung innehatten und deren Stellung in dem Jahr vor der Ausschreibungsbekanntmachung endete, und einen entsprechenden Ausschlussgrund vorsieht, wenn das Unternehmen nicht nachweist, dass es sich vollständig und tatsächlich von dem strafrechtlich sanktionierten Verhalten dieser Person distanziert hat, wobei die Beurteilung des distanzierenden Verhaltens in das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers gestellt wird, und aufgrund deren der öffentliche Auftraggeber in der Praxis bei Meidung des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren
i)
Informations- und Erklärungspflichten in Bezug auf strafbare, noch nicht durch rechtskräftiges Urteil festgestellte Sachverhalte (deren Bewertung folglich per definitionem unsicher ist), die im Gesetz nicht vorgesehen sind, auch nicht in Bezug auf Personen in verantwortlichen Stellungen,
ii)
Pflichten zur spontanen Distanzierung, die hinsichtlich der Typologie des rechtfertigenden Verhaltens, des zeitlichen Bezugsrahmens (auch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils) und der Phasen des Verfahrens, in denen sie zu erfüllen sind, unbestimmt sind,
iii)
Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit ohne klar umrissene Grenzen, abgesehen vom Verweis auf die Generalklausel von Treu und Glauben, auferlegen kann?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).