13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/32
Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2016 von Tilly-Sabco gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache T-397/13, Tilly-Sabco/Kommission
(Rechtssache C-183/16 P)
(2016/C 211/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: Tilly-Sabco (Prozessbevollmächtigte: R. Milchior, F. Le Roquais, S. Charbonnel, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache T–397/13, außer dem Teil, der die Zulässigkeit der Klage betrifft, aufzuheben;
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zu beschließen, den Rechtsstreit nach Art. 61 der Satzung unmittelbar zu entscheiden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (1) auf null aufzuheben;
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der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend:
Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) durch das Gericht. Die Kommission habe es dem Ausschuss nicht ermöglicht, innerhalb der gesetzten Fristen alle erforderlichen Einzelheiten, einschließlich der Höhe der Erstattungen, für die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zu prüfen.
Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 164 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) durch das Gericht. Die Rechtsmittelführerin macht u. a. geltend, dass das Gericht die Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 zu Unrecht als „periodischen Rechtsakt im Landwirtschaftssektor“ eingestuft habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlende Rechtfertigung oder mangelnde Begründung der Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 und betrifft u. a. die Einstufung als „Standardverordnung“ und die Begründung der Absenkung der Höhe der Erstattungen auf „null“. Des Weiteren sei die Art der Festlegung der Erstattungen einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Begründung des angefochtenen Urteils zur schrittweisen Senkung der Erstattungen sei widersprüchlich.
Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Gesetzesverstoß oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da das Gericht die Kriterien von Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht ordnungsgemäß ausgelegt habe. Das Gericht habe nämlich für bestimmte Kriterien die willkürliche und ohne Begründung vorgenommene Berücksichtigung des Referenzzeitraums 2009 bis 2013 durch die Kommission zugelassen, d. h. eines extrem langen und zurückliegenden Zeitraums, anstelle des Referenzzeitraums 2013, wie es die maßgeblichen Bestimmungen und insbesondere Art. 164 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 123/2007 verlangten. Das Gericht habe ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es u. a. angenommen habe, dass der Preisunterschied zu brasilianischem Geflügel keine Ausfuhrerstattungen erforderlich mache, um das Gleichgewicht des Unionsmarkts für Geflügelfleisch sowie eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung sicherzustellen. Letztlich habe das Gericht anerkannt, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie vor ihm andere Argumente geltend gemacht habe, als die vor dem Verwaltungsausschuss vorgebrachten.
(1) ABl. 2013, L 196, S. 13.
(2) ABl. 2011, L 55, S. 33.
(3) ABl. 2007, L 299, S. 1.