18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/16
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 4. April 2016 - Strafverfahren gegen Ionel Opria
(Rechtssache C-188/16)
(2016/C 260/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Ionel Opria
Andere Partei: Staatsanwaltschaft München I
Vorlagefrage
Sind die Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (1) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen im Rahmen des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten, der in dem Mitgliedstaat keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ein gegen diesen gerichteter Strafbefehl an einen vom Beschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden kann, mit der Folge, dass der Strafbefehl mit Verstreichen der ab der Zustellung beim Bevollmächtigten laufenden (zweiwöchigen) Einspruchsfrist rechtskräftig wird, selbst dann entgegenstehen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates demjenigen dieser Beschuldigten, der innerhalb zweier Wochen ab seiner tatsächlichen Kenntniserlangung von dem Strafbefehl beim zuständigen Gericht schriftlich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist mit der Folge, dass ab dem Erlass der Widereinsetzung gewährenden Entscheidung weiter wie bei rechtzeitig eingelegtem Einspruch zu verfahren ist?
(1) ABl. L 142, S. 1.