6.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/13
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. April 2016 — Peter Fisher, Stephen Fisher, Anne Fisher/Commissioners for her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-192/16)
(2016/C 200/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Peter Fisher, Stephen Fisher, Anne Fisher
Rechtsmittelgegner: Commissioners for her Majesty’s Revenue & Customs
Vorlagefragen
1.
In Bezug auf Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und im Licht des konstitutionellen Verhältnisses zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich werden folgende Fragen vorgelegt:
1.1
Sind Gibraltar und das Vereinigte Königreich (a) im Hinblick auf das Unionsrecht so zu behandeln, als wären sie Teile eines einzigen Mitgliedstaats, und wenn ja, hat das zur Folge, dass Art. 49 AEUV zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar keine Anwendung findet, außer soweit er auf innerstaatliche Maßnahmen zur Anwendung kommen kann, oder sind sie — alternativ — (b) im Hinblick auf Art. 49 AEUV als Einzelvorschrift in dieser Weise zu behandeln, so dass dieser Artikel keine Anwendung findet, außer soweit er auf innerstaatliche Maßnahmen zur Anwendung kommen kann? Oder:
1.2
Hat Gibraltar im Hinblick auf Art. 355 Abs. 3 AEUV den Verfassungsstatus eines gegenüber dem Vereinigten Königreich gesonderten Gebiets innerhalb der Union in dem Sinne, dass entweder (a) die Ausübung des Rechts auf freie Niederlassung zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich als Handel innerhalb der Union im Sinne des Art. 49 AEUV zu betrachten ist oder (b) Art. 49 AEUV mit der Wirkung gilt, dass Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Niederlassung durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Gibraltar (als gesondertes Gebiet) verboten sind? Oder:
1.3
Ist Gibraltar als Drittland oder Drittgebiet anzusehen, mit der Wirkung, dass das Unionsrecht in Bezug auf beiderseitige Rechtsgeschäfte nur insoweit Anwendung findet, als es zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitgliedstaat Anwendung findet? Oder:
1.4
Ist das konstitutionelle Verhältnis zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Art. 49 AEUV in anderer Weise zu beurteilen?
2.
Inwieweit — wenn überhaupt — ändert sich die Antwort auf die vorstehenden Fragen, wenn sie im Kontext des Art. 63 AEUV (also im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit) anstelle des Art. 49 AEUV geprüft werden?
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