13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/35
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 7. April 2016 — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan/Svensk Handel AB
(Rechtssache C-194/16)
(2016/C 211/45)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerinnen: Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan
Beschwerdegegnerin: Svensk Handel AB
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass eine Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, hinsichtlich des in diesem Mitgliedstaat entstandenen Schadens eine Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben und Entfernung der ihre Rechte verletzenden Kommentare erheben kann?
2.
Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, die Ansprüche auf Richtigstellung der Angaben, Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und Ersatz des durch die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben im Internet entstandenen materiellen Schadens hinsichtlich des gesamten ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Staats geltend machen kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet?
3.
Wird die zweite Frage bejaht, ist dann Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass
—
davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person und damit der Ort der Entstehung ihres Schadens in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich ihr Sitz befindet, oder
—
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen der juristischen Person und damit des Orts der Entstehung ihres Schadens sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, wie etwa der Sitz und die Betriebsstätte der juristischen Person, der Sitz ihrer Kunden und die Art und Weise, in der die Geschäfte abgeschlossen werden?
(1) ABl. L 351, S. 1.