11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/7
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer (Spanien), eingereicht am 14. April 2016 – Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-207/16)
(2016/C 251/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer
Partei des Ausgangsverfahrens
Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1.
Kann die hinreichende Schwere der Straftaten als Kriterium, das einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt, die in den Art. 7 und 8 der Charta (1) anerkannt werden, allein anhand der Strafe ermittelt werden, die wegen der untersuchten Straftat verhängt werden kann, oder müssen daneben bei dem deliktischen Verhalten bestimmte Grade der Schädlichkeit für Individual- und/oder Kollektivrechtsgüter festgestellt werden?
2.
Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014 als Standards für die strikte Kontrolle der Richtlinie (2) herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig?
(1) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).
(2) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).