13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/39
Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2016 von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Februar 2016 in der Rechtssache T-639/14, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-228/16 P)
(2016/C 211/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Efthymios Bourtzalas, Anargiros Oikonomou, Efstathia Salaka, Charalampos Synodinos, Charisios Tagaras und Denis Waelbroeck)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
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die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge auf Nichtigerklärung des Rechtsakts vom 12. Juni 2014 an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss weise wesentliche Rechtsfehler auf und sei aus folgenden Gründen aufzuheben:
1)
Offensichtlicher Rechtsfehler und fehlende Begründung in Bezug auf die Feststellung, dass die Rechtssache T-639/14 gegenstandslos sei, soweit diese Feststellung auf der angeblichen „Ersetzung“ des angefochtenen Rechtsakts durch den Rechtsakt der Kommission vom 25. März 2015 beruhe;
2)
Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Feststellung, dass der Rechtsakt vom 25. März 2015 den angefochtenen Rechtsakt ersetze;
3)
Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe der Europäischen Union;
4)
Verfälschung der Tatsachen und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Feststellung, dass die Begründung des angefochtenen Rechtsakts „in keiner Weise auf den staatlichen Charakter einer eventuellen Beihilfe in Form eines Schiedsspruchs ein[gehe]“ und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Feststellung, dass die von der DEI geltend gemachten Rechtsfehler im angefochtenen Rechtsakt „zwangsläufig in der … Rechtssache T-352/15 erörtert würde[n]“.
5)
Verfälschung der Begründung der DEI in Bezug auf die Kriterien, auf deren Grundlage hätte entschieden werden müssen, ob das Verfahren in der vorliegenden Sache in Bezug auf die Beschwerde von 2012 eingestellt werde, und offensichtlicher Rechtsfehler in Bezug auf die Feststellung, dass die Beschwerde von 2012 mit dem Rechtsakt der Kommission vom 25. März 2015„stillschweigend“ zurückgewiesen worden sei.
6)
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe.