18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/21
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 25. April 2016 – Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Generalitat de Catalunya
(Rechtssache C-233/16)
(2016/C 260/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Segunda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)
Kassationsbeschwerdegegnerin: Generalitat de Catalunya
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer regionalen Abgabe entgegenstehen, die auf die Nutzung großer individueller Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 m2 wegen der Auswirkungen, die sie auf den Raum, die Umwelt und die Struktur des städtischen Einzelhandels in dieser Region haben können, erhoben wird, rechtlich aber unabhängig davon gilt, ob diese Einzelhandelseinrichtungen außerhalb oder innerhalb des konsolidierten Stadtgebiets liegen, und in der Praxis meist Unternehmen anderer Mitgliedstaaten trifft, wobei zu berücksichtigen ist, dass (i) Inhaber mehrerer Einzelhandelseinrichtungen mit einer jeweiligen Verkaufsfläche von weniger als 2 500 m2 unabhängig von der Summe der Verkaufsflächen aller ihrer Einrichtungen nicht herangezogen werden; (ii) große kollektive Einzelhandelseinrichtungen befreit sind; (iii) individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe, Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, ausgenommen sind und (iv) Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Hygieneartikel oder Türen und Fenster verkauft werden, und Baumärkte nur mit 40 % ihrer entsprechenden Nettobemessungsgrundlage abgabepflichtig sind?
2.
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass (i) die vollständige Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 2 500 m2, für kollektive Einzelhandelseinrichtungen und für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe, Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, sowie (ii) die teilweise Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Hygieneartikel oder Türen und Fenster verkauft werden, und Baumärkte nach dieser Bestimmung verbotene staatliche Beihilfen darstellen?
3.
Für den Fall, dass diese vollständigen oder teilweisen Befreiungen von der IGEC staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen: Welche zeitliche Geltung hätte eine solche Feststellung in Anbetracht der Existenz und des Inhalts des Schreibens vom 2. Oktober 2003, das der Direktor für Staatliche Beihilfen der GD COMP im Zusammenhang mit der Sache CP 11/01 (betreffend Beihilfen, die die Autonome Gemeinschaft Katalonien gemäß dem Gesetz des Parlaments von Katalonien gewährt haben soll) an die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union gerichtet hat?