11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/11
Rechtsmittel, eingelegt am 25. April 2016 von Ante Šumelj u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-546/13, T-108/14 und T-109/14, Ante Šumelj u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/16 P)
(2016/C 251/14)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ante Šumelj, Dubravka Bašljan, Đurđica Crnčević, Miroslav Lovreković, Drago Burazer, Nikolina Nežić, Blaženka Bošnjak, Bosiljka Grbašić, Tea Tončić, Milica Bjelić, Marijana Kruhoberec, Davor Škugor, Ivan Gerometa, Kristina Samardžić, Sandra Cindrić, Sunčica Gložinić, Tomislav Polić, Vlatka Pižeta (Prozessbevollmächtigter: M. Krmek, odvjetnik)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
dem Begehren der Klage und des Rechtsmittels Folge zu leisten;
—
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführer aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Im Zuge ihrer Analyse des Urteils des Gerichts bringen die Rechtsmittelführer verschiedene Rechtsmittelgründe vor:
1.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführer habe das Gericht einen Rechtsfehler zu ihren Lasten begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Anwendung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union hinsichtlich der Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers in der Rechtsordnung der Republik Kroatien gemäß Art. 36 der Beitrittsakte verstoßen habe, der ausdrücklich Folgendes bestimme: „Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen.“ Die Überwachung durch die Kommission habe sich insbesondere auf die von Kroatien eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Justiz und der Grundrechte konzentriert (Anhang VII).
2.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils (entgegen den Ausführungen in Rn. 52) festgehalten habe, dass sich aus keiner der von den Klägern angeführten Verpflichtungen des Anhangs VII der Beitrittsakte ableiten lasse, dass die Republik Kroatien gehalten wäre, den Beruf des Gerichtsvollziehers zu schaffen, und folglich die Kommission auf dieser Grundlage auch nicht verpflichtet sei, die in Art. 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufhebung des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher zu verhindern.
Die Verhandlungen der Republik Kroatien mit der Europäischen Union seien umfangreich gewesen, und im Unterschied zu den anderen Kapiteln habe das Kapitel 23 das letzte und schwierigste Kapitel dargestellt; es habe im Einklang mit der „guten Praxis“ der Europäischen Union die politischen Bedingungen behandelt, an die der Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geknüpft worden sei. Die Verhandlungen seien am 30. Juni 2011 abgeschlossen worden, nachdem die kroatische Regierung am 12. Mai 2011 ein Schreiben über die Erfüllung der Verpflichtungen aus Kapitel 23 an die Präsidentschaft der Europäischen Union gerichtet habe. In diesem Schreiben habe die Republik Kroatien in zehn Punkten konkrete Zugeständnisse im Zusammenhang mit dem Beitrittsvertrag (Art. 36 der Beitrittsakte) gemacht und deren Einhaltung zugesichert. Die Verpflichtungen Nrn. 1 und 3, deren Bestimmungen (im Zusammenhang mit der Einführung der Gerichtsvollzieher) von den Rechtsmittelführern während des Verfahrens zitiert worden seien, verpflichteten die Republik Kroatien ausdrücklich zur Einführung von Gerichtsvollziehern.
3.
Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler (Verstoß gegen die Rechtssicherheit) begangen, indem es zuvor in den Rn. 47 bis 51 des Urteils angegeben habe, dass sich die Verpflichtung Nr. 1 nicht auf eine bestimmte Reformstrategie für das Justizwesen und einen bestimmten Aktionsplan beziehe, die in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Aufhebung der den Beruf des Gerichtsvollziehers regelnden Gesetze in Kraft gewesen seien. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass ein Rückgriff auf eine andere Reformstrategie für das Justizwesen, die die Kommission nachträglich in ihren Unterlagen genannt habe, und nicht auf die Reformstrategie für das Justizwesen aus dem Jahr 2011 und den Aktionsplan aus 2011, die die Republik Kroatien zur Einführung der Funktion des Gerichtsvollziehers verpflichteten, einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde, der zulasten einer ausgewogenen Rechtsauslegung ginge.
4.
Ebenso sei dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es in Rn. 55 festgehalten habe, dass die Rechtsmittelführer abgesehen von der Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes keinen konkreten Verstoß genannt hätten, während die Rechtsmittelführer in Wahrheit während des gesamten Verfahrens die Diskriminierung, die Verletzung des Rechts auf Arbeit sowie die Verletzung der Rechtssicherheit als Verstöße geltend gemacht hätten. Es sei schlichtweg unglaublich, dass das Gericht im angefochtenen Urteil den Grundsatz der Rechtssicherheit völlig außer Acht gelassen habe (bzw. darauf keinen Bezug genommen habe), der nach ständiger Rechtsprechung zum Vertrauensschutzgrundsatz führe.
5.
Das Gericht habe mit der Beurteilung des Art. 13 des Vertrags über die Europäische Union als für dieses Verfahren irrelevant einen Rechtsfehler begangen. Ein Verfahren könne aber nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen das positive Recht der Europäischen Union, d. h. die schriftlichen Normen verstoße, sondern auch dann, wenn eine Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Rechtssicherheitsgrundsatz) oder ein Verstoß gegen Art. 13 EUV vorliege. Die Union verfüge über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck habe, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze seien Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union.
6.
Dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht im Einklang mit Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführer zur Bekleidung von Gerichtsvollzieherstellen zu einem Zeitpunkt ernannt, d. h. designiert, worden seien, zu dem das Kapitel 23 abgeschlossen worden sei, d. h. als die Reform des Justizwesens vereinbart worden sei, zu der die Gerichtsvollzieher gehört hätten. Tatsächlich hätten die Rechtsmittelführer mit dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union und insbesondere mit dem Erlass konkreter Maßnahmen unter Berücksichtigung des Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention die rechtliche Sicherheit gehabt, ihren ausgewählten Beruf ausüben zu können.
7.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht ausgesprochen habe, dass die Kommission unter Berücksichtigung der zwingengen Bestimmungen des Art. 36 der Beitrittsakte deren Anwendung zu überwachen und sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen habe, damit die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen erfülle. Da die Kommission nicht gemäß Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union gehandelt habe, bedinge dies einen Verstoß gegen diese Bestimmung zulasten der Rechtsmittelführer.
8.
Dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht berücksichtigt habe, dass der Beitrittsvertrag der Republik Kroatien zur Europäischen Union Ergebnis der Verhandlungen sei und als solches gemäß der Rechtsordnung der Europäischen Union Verpflichtungen auferlege und Rechtswirkungen erzeuge. Im vorliegenden Fall garantiere der Beitrittsvertag den Rechtsmittelführern das Recht auf Arbeit sowie die Schaffung eines neuen Berufs, für den sie auserwählt worden seien. Nach den Bestimmungen des Vertrags hätten die Rechtsmittelführer begründete Erwartungen gehabt, die Ausübung der Funktionen, für die sie ernannt worden seien, zu beginnen, da sie vorab sämtliche verlangten Voraussetzungen (Ablegung der Prüfungen, Niederlegung ihrer vorherigen Erwerbstätigkeiten sowie Ausstattung ihrer Geschäftsräume) gemäß dem Gesetz erfüllt hätten.