11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/13
Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2016 von Vedran Vidmar u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 in der Rechtssache T-507/14, Vedran Vidmar und Darko Graf/Europäische Kommission
(Rechtssache C-240/16 P)
(2016/C 251/15)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Vedran Vidmar, Saša Čaldarević, Irena Glogovšek, Gordana Grancarić, Martina Grgec, Ines Grubišić, Sunčica Horvat Peris, Zlatko Ilak, Mirjana Jelavić, Romuald Kantoci, Svjetlana Klobučar, Ivan Kobaš, Tihana Kušeta Šerić, Damir Lemaić, Željko Ljubičić, Gordana Mahovac, Martina Majcen, Višnja Merdžo, Tomislav Perić, Darko Radić, Damjan Saridžić (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Graf)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und dem Klageantrag, den die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug in ihrer Klageschrift vom 1. Juli 2014 gestellt haben, stattzugeben sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen,
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hilfsweise, das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer fechten das angefochtene Urteil in den folgenden Teilen an:
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Rn. 40, wo festgestellt werde, dass nur ein rechtswidriges aktives Vorgehen der Organe der Europäischen Union eine der Voraussetzungen für die Feststellung der außervertraglichen Schadensersatzhaftung der EU sei, weil diese Feststellung des Gerichts im Widerspruch zu Art. 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90) stehe;
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Rn. 47, wo entgegen den Bestimmungen des Art. 36 und des Anhangs VII der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden: RK) zur Europäischen Union (im Folgenden: EU) die Verpflichtungen, die die RK in Bezug auf die EU während der EU-Beitrittsverhandlungen übernommen habe, fälschlich „Grundsätze“ genannt würden, weil es sich im konkreten Fall nicht um irgendwelche Grundsätze handle, sondern um elf konkrete Vertragsverpflichtungen der RK gegenüber der EU, die am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien;
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Rn. 48 bis 52, da Art. 36 und Anhang VII Nr. 1 der EU-Beitrittsakte der RK am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien, als die Strategie der Justizreform der RK für den Zeitraum 2011 – 2015 vom 15. Dezember 2010 und der überarbeitete Aktionsplan der Regierung der RK für die Justizreform vom 20. Mai 2010 in Kraft und anwendbar gewesen seien, und daher die nachträgliche Außerkraftsetzung solcher Rechtsakte seitens der RK, die zuvor ausdrücklich seitens der Europäischen Kommission in Rn. 3 ihres umfassenden Monitoringberichts über die RK vom 10. Oktober 2012 erlaubt worden sei, indem der RK aufgetragen worden sei, neue Vollstreckungsvorschriften zu erlassen, gegen allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße, weil die Außerkraftsetzung dieser Rechtsakte für die Rechtsmittelführer offensichtlich rückwirkenden Effekt gehabt habe und die RK nach dem 9. Dezember 2011 keine einzige neue Justizreformstrategie erlassen habe, sondern nur eine Strategie der Entwicklung des Justizwesens für den Zeitraum 2013 bis 2018, weshalb die letzte Justizreformstrategie, die die RK erlassen habe, gerade die sei, die am 9. Dezember 2011 in Kraft gewesen sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, Rn. 12 und 28, des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Rn. 74 bis 88, und des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Rn. 41 bis 44), wobei anzumerken sei, dass das Gericht in Rn. 53 mit seiner Feststellung („Daraus darf … nicht gefolgert werden, dass es den kroatischen Behörden … freigestanden hätte, die Strategie der Justizreform für 2011 – 2015 und den Aktionsplan aus 2010 zu ändern. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Beitrittsakte, insbesondere ihren Art. 36 und ihren Anhang VII, waren die kroatischen Behörden gehalten, nicht nur die Verpflichtung Nr. 1, sondern auch alle anderen in diesem Anhang vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten“) die Begründetheit des in Rede stehenden Klageantrags auf Schadensersatz bestätigt habe;
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Rn. 54 bis 57 und Rn. 59 bis 63 im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung der Europäischen Kommission aus Art. 36 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK aus Anhang VII Nr. 3 der Beitrittsakte, die Effizienz ihrer Justiz weiter zu verbessern, zu gewährleisten, da der Anlage zur Klageschrift zu entnehmen sei, dass die Europäische Kommission falsche Angaben des Justizministeriums der RK über die verringerten Zahlen anhängiger Vollstreckungs- und Zivilrechtssachen der kroatischen Amts- und Handelsgerichte in ihre Monitoring-Tabellen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 ohne jegliche fachliche und rechnerische Überprüfung bzw. Analyse übernommen habe, wobei sie grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Wichtigkeit der Erstellung dieser Tabellen an den Tag gelegt habe;
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Rn. 68, da die Europäische Kommission durch die Verletzung ihrer Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 1 und 2 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK zu gewährleisten, den kroatischen Gerichtsvollzieherdienst am 1. Januar 2012 seine Arbeit aufnehmen zu lassen, gleichzeitig auch ihre in Art. 17 EUV festgelegte Verpflichtung verletzt habe, für die Einhaltung des EU-Beitrittsvertrags der RK, der einer der grundlegenden Verträge der EU sei, zu sorgen;
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Rn. 69 bis 82, da für das Entstehen des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer nach dem 9. Dezember 2011 kein nachträgliches dementsprechendes und ausdrückliches Handeln der Europäischen Kommission erforderlich gewesen sei, weil das in Rede stehende berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführer im Zeitraum bis zu diesem Tag entstanden sei.