1.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/13
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 28. April 2016 — Nerea SpA/Regione Marche
(Rechtssache C-245/16)
(2016/C 279/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nerea SpA
Beklagte: Regione Marche
Vorlagefragen
1.
Betrifft Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 (1) nur die Verfahren, die von den Verwaltungsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen eingeleitet werden können (in Italien beispielsweise das Insolvenzverfahren) oder auch solche, die allein auf Antrag des betroffenen Unternehmers (wie im innerstaatlichen Recht das Vergleichsverfahren) eingeleitet werden können? Die Frage stellt sich, weil in den Rechtsvorschriften von der „Eröffnung“ eines Gesamtverfahrens die Rede ist, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt.
2.
Ist Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008, falls davon auszugehen sein sollte, dass diese Verordnung alle Insolvenzverfahren betrifft, speziell im Hinblick auf das Institut des Vergleichsverfahrens mit Unternehmensfortführung im Sinne von Art. 186-bis R.D. Nr. 267/1942, dahin auszulegen, dass allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Unternehmer, der einen Zuschuss aus Strukturfondsmitteln erhalten möchte, der Gewährung der Finanzhilfe entgegensteht oder die nationale Verwaltungsbehörde verpflichtet, die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern, oder sind vielmehr das Vorliegen der Schwierigkeiten konkret zu prüfen und dabei beispielsweise, der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen durch den Unternehmer und alle anderen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3).