18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/27
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2016 - Austria Asphalt GmbH & Co OG gegen Bundeskartellanwalt
(Rechtssache C-248/16)
(2016/C 260/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberin: Austria Asphalt GmbH & Co OG
Rekursgegner: Bundeskartellanwalt
Vorlagefrage
Sind Art 3 Abs. 1 lit b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24, S. 1.