20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/9
Rechtsmittel der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Februar 2016 in der Rechtssache T-53/14, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik gegen Kommission, eingelegt am 2. Mai 2016
(Rechtssache C-250/16 P)
(2016/C 222/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. Núñez Müller, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
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Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die Klage in der Rechtssache T-53/14 im Übrigen abgewiesen wurde, und die dazugehörige Kostenentscheidung in Ziffer 4 aufzuheben,
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Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge auf eine Höhe von 10 % der zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt werden, dahingehend abzuändern, dass von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH keine Beträge als pauschalierter Schadensersatz geschuldet werden,
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der Europäischen Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch – in Ergänzung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteilstenors – die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-53/14 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem Rechtsmittel werde nicht Ziff. 1 des Urteilstenors des Gerichts in der Rechtssache T-53/14 angegriffen, mit dem das Gericht festgestellt habe, dass sich der zweite und dritte Klageantrag erledigt hatten. Ebenso werde mit dem Rechtsmittel nicht Ziff. 2 des Urteilstenors des Gerichts in der Rechtssache T-53/14 insoweit angegriffen, als das Gericht die als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge auf 10 % der im Rahmen der Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt habe; vielmehr werde Ziff. 2 des Urteilstenors nur insoweit angegriffen, als dieser die als Schadensersatz geschuldeten Beträge nicht, wie in der Klage beantragt, auf null herabgesetzt habe. Ziff. 3 des Urteilstenors werde insoweit angefochten, als das Gericht damit den ersten und (teilweise) den vierten Klageantrag abgewiesen habe. Ziff. 4 des Urteilstenors werde insoweit angefochten, als ein Erfolg des Rechtsmittels zu einer anderen Kostenfolge führen müsse und als das Gericht der Kommission, entgegen dem klägerischen Begehren, nicht die Kosten auferlegt habe, die auf die für erledigt erklärten Anträge der Klägerin entfallen seien.
Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil gegen die Urteilsbegründungspflicht nach Art. 36, Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen das Verbot der Verfälschung von Beweismitteln sowie gegen anwendbares belgisches Recht verstoße.
Das angefochtene Urteil verletze die Urteilsbegründungspflicht, weil das Gericht rechtsfehlerhaft und ohne inhaltliche Begründung davon ausgehe, dass die von der Rechtsmittelführerin verwandte Methode zur Berechnung des Stundensatzes für erstattungsfähige Kosten dazu führe, dass die Kommission an der Deckung von projektunabhängigen Gesamtkosten beteiligt werde.
Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, da die Unklarheit der in den streitigen Verträgen enthaltenen Allgemeinen Bedingungen zulasten der Kommission und zugunsten der Rechtsmittelführerin hätte ausgelegt werden müssen, anstatt das Anwendungsrisiko auf die Rechtsmittelführerin zu verlagern.
Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen das Verbot der Verfälschung von Beweismitteln, da die Würdigung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags der Rechtsmittelführerin offensichtlich unzutreffend sei.
Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen zwingende Normen des anwendbaren belgischen Rechts und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, weil es zu Unrecht eine „eindeutige“ Auslegung der Allgemeinen Bedingungen annehme und damit die Anwendung belgischen Rechts ausschließe.
Schließlich verstoße das angefochtene Urteil auch gegen die Urteilsbegründungspflicht und gegen anwendbares Recht, weil es im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz zwar anerkenne, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen zwingendes belgisches Recht verstößt, daraus aber nicht die Unanwendbarkeit des Art. II.30 AB folgere, sondern rechtswidrig eine geltungserhaltende Reduktion vornehme.