19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/20
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 11. Mai 2016 — Associazione Italiana dei Corrieri Aerei Internazionali (AICAI) u. a./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministro dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-260/16)
(2016/C 343/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Associazione Italiana dei Corrieri Aerei Internazionali (AICAI), DHL Express (Italy) Srl, Federal Express Europe Inc., United Parcel Service Italia Ups Srl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministro dello Sviluppo Economico (Minister für Wirtschaftsentwicklung)
Vorlagefragen
1.
Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 Nrn. 1, 1a und 6 der Richtlinie 97/67/EG (1) in ihrer durch die Richtlinie 2008/6/EG (2) ergänzten und geänderten Fassung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, im Einzelnen [der Anwendung von] Art. 2 Buchst. a und f des Decreto legislativo Nr. 261/1999 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und r in Verbindung mit Buchst. i der „Verordnung auf dem Gebiet von Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß Anhang A des Beschlusses AGCOM Nr. 129/215/CONS vom 23. März 2015 und der „Ordnung der Verfahren für die Erteilung der Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß dem Decreto des Ministers für Wirtschaftsentwicklung vom 29. Juli 2015, soweit sie darauf gerichtet sind, in den Postdienst auch die Dienste des Eilkuriers aufzunehmen?
2.
Stehen das Unionsrecht, insbesondere Art. 9 Abs. 1 und [Art. 2] Nr. 19 der Richtlinie 97/67/EG in ihrer durch die Richtlinie 2008/6/EG ergänzten und geänderten Fassung, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernunft der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, im Einzelnen [der Anwendung von] Art. 6 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. [261]/1999 sowie Art. 8 der „Verordnung auf dem Gebiet von Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß Anhang A des Beschlusses AGCOM Nr. 129/215/CONS vom 23. März 2015 und der entsprechenden „Ordnung der Verfahren für die Erteilung der Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdienste an die Öffentlichkeit“ gemäß dem Decreto des Ministers für Wirtschaftsentwicklung vom 29. Juli 2015, soweit sie die Erbringer von Eilkurierdiensten verpflichten, sich eine Allgemeingenehmigung zusätzlich zu der Genehmigung zu beschaffen, die erforderlich ist, um die Grundanforderungen auf dem Gebiet der Erbringung von Postdiensten zu gewährleisten?
3.
Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG in ihrer durch die Richtlinie 2008/6/EG ergänzten und geänderten Fassung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, im Einzelnen [der Anwendung von] Art. 6 Abs. 1a und 10 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 261/1999 sowie Art. 11 Abs. 1 Buchst. f und 15 Abs. 2 der „Verordnung auf dem Gebiet von Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß Anhang A des Beschlusses AGCOM Nr. 129/215/CONS vom 23. März 2015 und Art. 9 der entsprechenden „Ordnung der Verfahren für die Erteilung der Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß dem Decreto des Ministers für Wirtschaftsentwicklung vom 29. Juli 2015, soweit sie den Erbringern von Eilkurierdiensten die Belastung auferlegen, einen Beitrag zum Ausgleichsfonds für den Universaldienst zu leisten?
4.
Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG in ihrer durch die Richtlinie 2008/6/EG ergänzten und geänderten Fassung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, im Einzelnen [der Anwendung von] Art. 6 und 10 des Decreto legislativo Nr. 261/1999 sowie Art. 11 Abs. 1 Buchst. f und 15 Abs. 2 der „Verordnung auf dem Gebiet von Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß Anhang A des Beschlusses AGCOM Nr. 129/215/CONS vom 23. März 2015 und Art. 9 der entsprechenden „Ordnung der Verfahren für die Erteilung der Bescheinigungen über die Befähigung für das Angebot von Postdiensten an die Öffentlichkeit“ gemäß dem Decreto des Ministers für Wirtschaftsentwicklung vom 29. Juli 2015, soweit sie keine Prüfung der Fälle enthalten, in denen der Beitrag zum Ausgleichsfonds für die Kosten des Universaldiensts als angemessen bezeichnet werden kann, und keine Anwendungsmodalitäten vorsehen, die danach differenziert sind, wie die subjektive Lage der Beitragsleistenden und der Märkte ist?
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).
(2) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 52, S. 3).