4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/24
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Schenker Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-265/12, Schenker Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-263/16 P)
(2016/C 243/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Schenker Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Montag, F. Hoseinian, avocat, Rechtsanwalt M. Eisenbarth)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-265/12, Schenker Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;
—
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste (der Beschluss) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, herabzusetzen oder, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf die folgenden Rechtsmittelgründe:
1.
Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Kommission sich auf den Antrag der Deutschen Post auf Erlass der Geldbuße habe stützen können, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelvertretung vorliege und dass sie einen möglichen Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht habe prüfen müssen.
2.
Das Gericht lege Art. 1 der Verordnung Nr. 141/62 (1) rechtsfehlerhaft dahin aus, dass er nicht auf das „UK New Export System“-Verhalten anwendbar sei.
3.
Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass das „UK New Export System“-Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar habe beeinträchtigen können, obwohl es sich auf einen Aufschlag für eine auf Transporte aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR bezogene Dokumentationsdienstleistung beschränkt habe.
4.
Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit dem Beschluss, die The Brink’s Company nicht gesamtschuldnerisch mit der Rechtsmittelführerin (als Nachfolgerin der BAX Global Ltd. [UK]) für das „UK New Export System“-Verhalten haftbar zu machen, nicht gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe.
5.
Das Gericht begehe einen Rechtsfehler, indem es den Inhalt des Beschlusses verfälsche, die ihm nach Art. 264 AEUV zustehenden Befugnisse überschreite und bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Abwägung vornehme, wenn es zu dem Ergebnis komme, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen nicht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und einer der Zuwiderhandlung entsprechenden Bestrafung verstoßen habe.
6.
Das Gericht bestätige rechtsfehlerhaft die Ermäßigungssätze der Kommission nach der Kronzeugenregelung (3) von 2006 und verfälsche den Inhalt des Beschlusses.
(1) EWG: Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 124, S. 2751).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17).
(3) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17).