1.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/16
Rechtsmittel der Binca Seafoods GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. März 2016 in der Rechtssache T-94/15, Binca Seafoods GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 13. Mai 2016
(Rechtssache C-268/16 P)
(2016/C 279/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Binca Seafoods GmbH (Prozessbevollmächtigter: H. Schmidt, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
Den Beschluss des Gerichts vom 11. März 2016 unter dem Aktenzeichen T-94/15 aufzuheben und
2.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (1) aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 11. März 2016 unter dem Aktenzeichen T-94/15, welcher die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe als unzulässig abwies, verbunden mit dem Antrag, diese Verordnung entsprechend für nichtig zu erklären.
Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung ihrer justiziellen Grundrechte aus Titel VI, Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Nichtigkeitsklage sei durch primäres Recht der Europäischen Union dem Grunde nach zugelassen. Das Grundrecht des Artikels 47 Satz 1 sei darauf gerichtet, dass von dem Grunde nach zugelassenen Rechtsbehelfen wirksam Gebrauch gemacht werden könne. Der Beschluss des Gerichts verletze die Rechtsmittelführerin in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Gewähr effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 47 Satz 1 der Charta.
Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 47 Satz 2, denn es werde in ihr Grundrecht aus Artikel 21 auf Nichtdiskriminierung und in ihr Grundrecht aus Artikel 16 auf die grundrechtliche Gewährleistung unternehmerischer Freiheit eingegriffen, ohne dass ihre Klage als wirksamer Rechtsbehelf behandelt worden sei. Das Gericht habe das Ziel ihrer Klage, Konkurrentenschutz zu erlangen, unangemessen in das andere Ziel umgedeutet, selbst in den Genuss der verlängerten Übergangsregelung zu gelangen, was aber nicht Ziel ihrer Nichtigkeitsklage sei.
Die Rechtsmittelführerin beklagt ihre Diskriminierung als Anbieterin von Produkten der Aquakultur des Pangasius in Vietnam im Verhältnis zu den Anbietern von Produkten der tierischen Aquakultur, insbesondere solcher in der Europäischen Union, für welche die Übergangsregelungen mit der angegriffenen Verordnung über das Jahresende 2015 hinaus fortgeschrieben wurden, während jene bezüglich des Pangasius endeten.
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass ihre Konkurrenten als Folge willkürlicher Privilegierung ihre Produkte mit der Angabe „Bio“ anbieten könnten, während ihr dies verwehrt werde. Sie behauptet einen unfairen, durch nichts gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der Konkurrenten, die, obgleich auch sie die Anforderungen des EU-Bio-Rechts nicht vollständig erfüllten, die Angabe „Bio“ verwenden dürften. Die Klägerin strebt an, durch den Unionsgesetzgeber angemessen gleich behandelt zu werden.
Sie rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 20 der Grundrechtecharta und eine Diskriminierung unter Artikel 21. Auch rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 16 der Grundrechtecharta auf Gewährleistung ihrer unternehmerischen Freiheit.
(1) ABl. L 365, S. 97