12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/30
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 17. Mai 2016 — Polkomtel Sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-277/16)
(2016/C 335/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Polkomtel Sp. z o.o.
Kassationsbeschwerdegegner: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (1) in der ursprünglichen Fassung dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem Betreiber mit erheblicher Marktmacht die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, zu Zwecken der Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs befugt ist, den Preis für die von dieser Verpflichtung erfasste Dienstleistung auf einem Niveau festzusetzen, das unterhalb der durch die nationale Regulierungsbehörde verifizierten und als im Kausalzusammenhang mit dieser Dienstleistung stehend anerkannten Kosten der Leistungserbringung durch den Betreiber liegt?
2.
Ist Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, dem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Preise jährlich anhand der aktuellsten Kostendaten festzulegen und den auf diese Weise festgelegten Preis samt Kostenbegründung der nationalen Regulierungsbehörde vor der Markteinführung dieses Preises zum Zweck der Verifizierung vorzulegen?
3.
Ist Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde von einem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, nur dann die Anpassung des Preises verlangen kann, wenn der Betreiber zunächst selbständig den Preis bestimmt und ihn anzuwenden begonnen hat, oder dahin, dass sie auch dann dazu berechtigt ist, wenn der Betreiber zwar den Preis anwendet, den die nationale Regulierungsbehörde zuvor festgesetzt hat, aus der Kostenbegründung für den nächsten Berichtszeitraum aber hervorgeht, dass der zuvor von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzte Preis die Kosten des Betreibers übersteigt?
(1) ABl. L 108, S. 7.