1.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/18
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2016 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2016 in der Rechtssache T-675/14, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-279/16 P)
(2016/C 279/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Republik Lettland
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben;
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mit neuem Urteil den Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (1) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er die vom Königreich Spanien getätigten Ausgaben in Höhe von 2 713 208,07 Euro betrifft, für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Es liege ein Rechtsfehler in Gestalt einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils vor, da das Gericht verpflichtet gewesen sei, zu der mangelhaften Begründung des Kommissionsbeschlusses Stellung zu nehmen, weil der entsprechende Klagegrund klar und präzise genug formuliert gewesen sei, um dem Gericht eine Stellungnahme zu ermöglichen.
2.
Es liege ein Rechtsfehler hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht vor, da es den Erwägungen, auf die sich das Gericht stütze, an der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehle, die die Begründung des Kommissionsbeschlusses aufweisen müsse, um den Anforderungen von Art. 296 AEUV zu genügen. Die Begründung des Rechtsakts sei weder eindeutig noch klar gewesen, so dass sich das Königreich Spanien nicht habe verteidigen können.
3.
Es liege eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts vor, da das Gericht den Sachverhalt offensichtlich verfälscht habe, als es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass „[d]as Königreich Spanien … nicht nachgewiesen [hat], dass für einige Betriebe keine der Pflichten gegolten hätten, bei denen festgestellt worden sei, dass sie unzureichend erfüllt worden seien“. Denn zum einen stehe diese Feststellung im Widerspruch zur Natur der Cross-Compliance-Regelung, da in diesem Bereich lediglich bei bestimmten Betrieben ein Risiko angenommen werden könne und es sich dabei um die Betriebe handele, für die die speziellen Anforderungen gälten, bei denen eine unzureichende Erfüllung festgestellt worden sei. Zum anderen habe das Königreich Spanien der Kommission konkrete Angaben übermittelt, die belegten, dass bestimmte Betriebe den speziellen Pflichten nicht unterlegen hätten.
4.
Es gebe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anwendung einer Pauschalkorrektur und der Ablehnung der vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Korrektur.
4.1
Bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 sei es zu einem Rechtsfehler gekommen, da diese Vorschrift als Hauptanhaltspunkt die Berücksichtigung des entstandenen finanziellen Schadens vorsehe. Nachdem der Schaden vom Königreich Spanien genau beziffert worden sei, hätte keine pauschale finanzielle Berichtigung vorgenommen werden dürfen, da auf die Methode der pauschalen finanziellen Berichtigung nur zurückgegriffen werden dürfe, wenn ein Rückgriff auf eine passgenauere Methode nicht möglich sei.
4.2
Auch bei der gerichtlichen Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es zu einem Rechtsfehler gekommen, da die von der Kommission angewandte Methode im Ergebnis zu einer Pauschalkorrektur geführt habe, deren Betrag um 530 % höher liege als die vom Königreich Spanien vorgelegte Berechnung. Dessen Berechnung habe tatsächliche Daten von Sanktionen berücksichtigt, die in den folgenden Jahren verhängt worden seien, in denen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Cross-Compliance-Regelung berichtigt worden seien. Der Betrag, der sich infolge der Pauschalkorrektur ergeben habe, sei absolut unverhältnismäßig, und die Zahlstellen müssten sich nicht mit Korrekturen befassen, die überbewertet seien.
5.
Es liege ein Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da das Zusammentreffen einer pauschalen finanziellen Berichtigung mit einer punktuellen finanziellen Berichtigung bei ein und derselben Haushaltslinie für das Jahr 2008 als zulässig angesehen worden sei. Denn gemäß dem Dokument AGRI-2005-64043-ES dürften keine Berichtigungen bei Beträgen vorgenommen werden, die bereits Gegenstand einer Berichtigung aus denselben Gründen gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei zudem ein solches Zusammentreffen nur zulässig, wenn das Risiko für den Fonds nicht allein durch Einzelberichtigungen ausgeglichen werden könne. Schließlich komme es zu einem unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Ergebnis, da, wenn allein die pauschale finanzielle Berichtigung vorgenommen worden wäre, der abzuziehende Betrag geringer ausgefallen wäre als der, der sich bei der Addition beider Berichtigungen ergeben habe.
(1) ABl. L 205, S. 62