29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/9
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. Mai 2016 — RMF Financial Holdings Sàrl gegen Heta Asset Resolution AG
(Rechtssache C-282/16)
(2016/C 314/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RMF Financial Holdings Sàrl
Beklagte: Heta Asset Resolution AG
Vorlagefragen
1.
Sind Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 23 der Richtlinie 2014/59/EU (1) zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, wonach ein „Kreditinstitut“ ein Unternehmen darstellt, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen und oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren (=CRR-Institut), derart auszulegen, dass vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auch eine Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) erfasst ist, die über keine bankrechtliche Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften mehr verfügt bzw. auf Basis einer Legalkonzession nur mehr ein (Bank-)Geschäft tätigen darf, welches allein dem Portfolioabbau dient?
2.
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/24/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (in der Fassung des Artikels 117 Ziffer 1 der Richtlinie 2014/59/EU) derart auszulegen, dass eine von einer nationalen Verwaltungsbehörde verfügte Herabschreibungsmaßnahme auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen — auch unter Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 der Europäischen Grundrechtecharta — (trotz Verneinung der Frage 1) ohne weitere Formalität uneingeschränkt Wirksamkeit entfaltet?
3.
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Steht die unionsrechtlich verbriefte Freiheit des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV einer nationalen Vorschrift entgegen, welche den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU auf eine Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) ausdehnt, die über keine bankrechtliche Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften mehr verfügt bzw. auf Basis einer Legalkonzession nur mehr ein (Bank-)Geschäft tätigen darf, welches allein dem Portfolioabbau dient?
4.
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ und des in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dahingehend auszulegen, dass die von einer nationalen Verwaltungsbehörde verfügte Herabschreibungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat auch dann anzuerkennen ist, wenn die Regeln aus der Richtlinie 2014/59/EU nach nationalem Recht auch auf ein Institut angewendet werden, das beim Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU am 2.7.2014 noch ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Institut) war, das diese Eigenschaft jedoch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/59/EU in das nationale Recht am 31.12.2014 bereits verloren hat?
5.
Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Ist das Begriffspaar „besicherte Verbindlichkeit“ in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 67 und Artikel 44 Absatz 2 lit b der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, derart auszulegen, dass darunter auch Verbindlichkeiten fallen, für welche eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts (hier: das österreichische Bundesland Kärnten) per Gesetz eine Ausfallsbürgschaft übernommen hat?
6.
Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Sind Artikel 43 Abs 2 lit b und Artikel 59 Abs 3 lit b und Abs 4 der Richtlinie 2014/59/EU derart auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, welche dazu führt, dass eine Maßnahme, die dem Bail-in-Instrument des Artikels 43 der Richtlinie 2014/59/EU entspricht, in einem Fall durchgeführt wird, in dem keine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts mehr besteht und auch keine systemrelevanten Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen und auch sonst keine weiteren Unternehmensteile des Instituts mehr veräußert werden, sondern dieses Institut ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel einer geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung dieser einzelnen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten (Portfolioabbau) dient? Wäre in einem solchen Fall — nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/59/EU — die Liquidation dieser Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) vorrangig im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens durchzuführen?
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 173, S. 190.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012; ABl. L 176, S. 1.
(3) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten; ABl. L 125, S. 15.