26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/14
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Mai 2016 — Kamin und Grill Shop GmbH gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
(Rechtssache C-289/16)
(2016/C 350/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Kamin und Grill Shop GmbH
Revisionsbeklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Vorlagefrage
Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (1)„direkter“ Verkauf an Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189, S. 1.