22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/13
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 23. Mai 2016 — Schweppes S.A./Exclusivas Ramírez S.L. u. a.
(Rechtssache C-291/16)
(2016/C 305/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schweppes S.A.
Beklagte: Exclusivas Ramírez S.L., Red Paralela S.L., Carboniques Montaner S.L., Orangina Schweppes Holding BV und Schweppes International Ltd
Vorlagefragen
1.
Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (2) und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (3) vereinbar, dass der Inhaber einer Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Paralleleinfuhr oder das Inverkehrbringen von Waren mit einer identischen oder nahezu identischen Marke, deren Inhaber ein Dritter ist, aus einem anderen Mitgliedstaat verhindert, wenn der Markeninhaber ein Gesamterscheinungsbild der Marke beworben hat, das mit dem Mitgliedstaat in Verbindung steht, aus dem die Waren stammen, die er verbieten will?
2.
Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 vereinbar, dass eine Ware unter einer in der Europäischen Union bekannten Marke verkauft wird, wenn die eingetragenen Inhaber im gesamten EWR an einem Gesamterscheinungsbild der Marke festhalten, das beim Durchschnittsverbraucher zu Verwirrung über die betriebliche Herkunft der Ware führt?
3.
Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 vereinbar, dass sich der Inhaber nationaler, in verschiedenen Mitgliedstaaten identischer oder ähnlicher Marken der Einfuhr in einen Mitgliedstaat, in dem er der Markeninhaber ist, von Waren widersetzt, die mit einer mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Marke versehen sind und aus einem Mitgliedstaat stammen, in dem er nicht der Markeninhaber ist, wenn er in mindestens einem anderen Mitgliedstaat, in dem er der Markeninhaber ist, der Einfuhr derselben Waren ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat?
4.
Ist es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, dass sich der Inhaber A einer Marke X eines Mitgliedstaats der Einfuhr von Waren widersetzt, die mit dieser Marke versehen sind, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, in dem eine mit der Marke X identische Marke (Y) für einen anderen Inhaber B eingetragen ist, der sie in Verkehr bringt, und
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zwischen beiden Inhabern A und B intensive geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, aber keine strikte Abhängigkeit bei der gemeinsamen Nutzung der Marke X,
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die beiden Inhaber A und B eine koordinierte Markenstrategie verfolgen, die darin besteht, bei den einschlägigen Verkehrskreisen einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke zu bewerben, oder
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zwischen beiden Inhabern A und B intensive geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, aber keine strikte Abhängigkeit bei der gemeinsamen Nutzung der Marke X, und sie zudem eine koordinierte Markenstrategie verfolgen, die darin besteht, bei den einschlägigen Verkehrskreisen einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke zu bewerben?
(1) ABl. C 202 vom 7.6.2002.
(2) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
(3) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336, S. 1).