22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Sharda Europe B.V.B.A./Administración del Estado und Syngenta Agro, S.A.
(Rechtssache C-293/16)
(2016/C 305/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Cuarta
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Sharda Europe, B.V.B.A.
Rechtsmittelgegner: Administración del Estado und Syngenta Agro, S.A.
Vorlagefragen
1.
Angesichts von Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG (1) der Kommission vom 1. Juli 2008 und einer etwaigen Diskrepanz zu dem 7. Erwägungsgrund der Richtlinie wird dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Datum des 31. Dezember 2008, das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 in ihrer spanischen Fassung genannt wird, als Datum des Ablaufs der Höchstfrist für die Durchführung einer Neubewertung durch die Mitgliedstaaten zu verstehen oder vielmehr als letztes Datum für die Aufnahme der Wirkstoffe, die Gegenstand einer Neubewertung sein müssen, in die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) oder aber als letzter Tag für die Stellung des entsprechenden Aufnahmeantrags?
2.
Ist die Wendung „bis spätestens 31. Dezember 2008“ in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG wegen des Ziels, das mit der sich aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ergebenden Systematik verfolgt wird, eine Ausschlussfrist und gestattet sie es nicht, dass die Mitgliedstaaten diese Frist verlängern können, so dass diese in der Richtlinie abschließend festgelegt ist?
3.
Falls die Frist verlängert werden kann: Ist sie aus objektiven Gründen höherer Gewalt zu verlängern oder können die Mitgliedstaaten, da der in Art. 3 erteilte Auftrag an sie gerichtet ist, die Frist im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften gemäß den sich aus diesen ergebenden Voraussetzungen und Anforderungen verlängern?
(1) Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9).
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
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