25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/32
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-301/16 P)
(2016/C 270/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und L. Flynn)
Andere Partei des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das ihr am 17. März 2016 zugestellte Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Kommission, aufzuheben;
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den ersten Teil des ersten Klagegrundes der erstinstanzlichen Klageschrift als unbegründet zurückzuweisen;
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bezüglich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten bis vierten Klagegrundes der erstinstanzlichen Klageschrift die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
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die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:
Erstens habe das Gericht den Begriff „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) falsch ausgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile:
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Erster Teil: Maßnahmen zur Umsetzung des Fünfjahresplans seien eine Fortführung des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.
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Zweiter Teil: Die Förderung strategischer Geschäftsbereiche („picking winners“) sei in einer Marktwirtschaft kein legitimes Ziel.
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Dritter Teil: Subventionen seien in einer Marktwirtschaft nicht unbefristet, sondern mit einer Investition verknüpft.
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Vierter Teil: Die in Rede stehenden Maßnahmen seien mit rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die in der Union zu beobachten seien, nicht vergleichbar.
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Fünfter Teil: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs „nichtmarktwirtschaftliches System“.
Zweitens leide das Urteil an einer teils fehlenden, teils widersprüchlichen Begründung.
Drittens habe das Gericht eine Reihe von Verfahrensfehlern begangen:
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Erster Teil: Das Gericht habe über eine Frage entschieden, für die es nicht zuständig gewesen sei (ultra vires), und habe gegen den Dispositionsgrundsatz, Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung, die bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage in Kraft gewesen sei, verstoßen.
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Zweiter Teil: Zu der Frage der behaupteten Vergleichbarkeit der staatlichen Beihilfen, die in den in Rn. 66 zitierten Urteilen erwähnt seien, mit den in Rede stehenden Maßnahmen sei die Kommission nicht angehört worden.
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Dritter Teil: Das Gericht sei auf die Argumente der Kommission bezüglich der Definition des „nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ nicht eingegangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).