12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/33
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2016 — Corbin Opportunity Fund Lp u.a.
(Rechtssache C-309/16)
(2016/C 335/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Corbin Opportunity Fund Lp, Corbin Capital Partners, Redwood Drawdown Master Fund Lp, Redwood Opportunity Master Fund Ltd, Redwood Capital Management LLC, Pontus Holdings Ltd, RMF Financial Holdings Sàrl
Belangte Behörde: FMA Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde
Vorlagefragen
1.
Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere deren Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf den Fall einer Abwicklungsgesellschaft wie jener des Ausgangsverfahrens anwendbar, deren Abwicklung bereits durch innerstaatlich vorgesehene Mechanismen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie begonnen wurde und im Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grundlage der nationalen Normen zur Umsetzung der zitierten Richtlinie weiter durchgeführt wird?
2.
Räumt die Richtlinie 2014/59/EU den Gläubigern einer solchen Abwicklungsgesellschaft, die bei der Abwicklungsbehörde den Antrag gestellt haben, diese möge den Abschluss bestimmter von der Abwicklungsgesellschaft beabsichtigter oder bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte (z. B. gerichtlicher Vergleich) mit anderen Gläubigern „prüfen und untersagen“. Rechte ein, zu deren Schutz sie Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben?
(1) ABl. L 173, S. 190.