12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/33
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 10. Juni 2016 — Piotr Zarski/Andrzej Stadnicki
(Rechtssache C-330/16)
(2016/C 335/45)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Berufungskläger: Piotr Zarski
Beklagter und Berufungsbeklagter: Andrzej Stadnicki
Vorlagefragen
1.
Ist die Vermietung von Räumen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 (sowie den Erwägungsgründen 2, 3, 7, 11, 18 und 23) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1)?
2.
Falls die erste Frage bejaht wird, ist beim Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit als Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 und Art. 8 (sowie den Erwägungsgründen 1, 3, 4, 8, 9, 26 und 35) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr der Mietvertrag anzusehen oder der einzelne gesonderte Umsatz in Form der jeweiligen Mietzahlung im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Räume und der Anschlüsse?
3.
Falls bei der Beantwortung der zweiten Frage festgestellt wird, dass Geschäftsverkehr die jeweilige Mietzahlung im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Räume und der Anschlüsse ist, sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 4 (sowie der dritte Erwägungsgrund) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Mietverträge von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen können, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, wenn der Verzug mit den einzelnen Mietzahlungen nach diesem Datum eintritt?
(1) ABl. L 48, S. 1.