5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/11
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Middelburg (Niederlande), eingereicht am 13. Juni 2016 — K./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-331/16)
(2016/C 326/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Middelburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K.
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1.
Gestattet es Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1), einen Unionsbürger, in Bezug auf den, wie in der vorliegenden Rechtssache, rechtskräftig festgestellt worden ist, dass Art. 1(F) Buchst. a und b der Flüchtlingskonvention auf ihn Anwendung findet, deshalb für unerwünscht zu erklären, weil aufgrund der besonderen Schwere der Straftaten, auf die sich diese Vertragsbestimmung bezieht, davon auszugehen ist, dass die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr ihrem Wesen nach dauerhaft gegenwärtig ist?
2.
Sofern Frage 1 verneint wird: Wie ist im Rahmen einer beabsichtigten Unerwünschterklärung zu prüfen, ob das Verhalten des obengenannten Unionsbürgers, auf den Art. 1(F) Buchst. a und b der Flüchtlingskonvention für anwendbar erklärt wurde, als eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu betrachten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt? Inwiefern spielt es dabei eine Rolle, dass die Art. 1(F)-Verhaltensweisen wie im vorliegenden Fall weit in die Vergangenheit — hier in die Zeit zwischen 1992 und 1994 — zurückreichen?
3.
Inwiefern spielt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Unerwünschterklärung gegen einen Unionsbürger ausgesprochen werden kann, auf den — wie in der vorliegenden Rechtssache — Art. 1(F) Buchst. a und b der Flüchtlingskonvention für anwendbar erklärt worden ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle? Sind dabei — oder unabhängig davon — die in Art. 28 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie genannten Faktoren einzubeziehen? Ist dabei — oder unabhängig davon — auch der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie genannte Zeitraum von zehn Jahren Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen? Sind die in der Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38 (KOM [2009]313) unter 3.3. genannten Faktoren uneingeschränkt einzubeziehen?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2004, L 158, S. 77).