19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/27
Klage, eingereicht am 15. Juni 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-336/16)
(2016/C 343/39)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Hermann und E. Manhaeve)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI, Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) verstoßen hat, dass
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seit 2007 und bis mindestens 2013 in 35 Luftqualitätsgebieten die Tagesgrenzwerte und in 9 Luftqualitätsgebieten die Jahresgrenzwerte für PM10 überschritten und keine Informationen vorgelegt worden sind, aus denen sich ergibt, dass sich diese Situation gebessert hat,
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in die Luftqualitätsprogramme keine geeigneten Maßnahmen aufgenommen worden sind, um den Zeitraum, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft überschritten werden, so kurz wie möglich zu halten,
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die Tagesgrenzwerte zuzüglich der Toleranzmarge vom 1. Januar 2010 bis zum 10. Juni 2011 im Gebiet 14.17 — Stadt Radom –, im Gebiet 14.18 — Pruszków-Żyrardów — und im Gebiet 16.15 — Kędzierzyn-Koźle — sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juni 2011 im Gebiet 30.3 — Ostrów-Kępno — überschritten worden sind und
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Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Seit 2007 seien die Tages- und Jahresgrenzwerte für PM10 in 35 bzw. 9 Gebieten überschritten worden. Trotz dieses Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG habe die Republik Polen entgegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in die Luftqualitätspläne keine wirksamen Maßnahmen aufgenommen, damit diese Überschreitungen so kurz wie möglich dauerten.
Die mangelnde Wirksamkeit der entsprechenden Maßnahmen ergebe sich u. a. aus dem Zeitraum der Grenzwertüberschreitungen sowie dem Fehlen von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Emissionswerten für Brennstoffe im Bereich der individuellen Wärmeerzeugung und Emissionsnormen für individuelle Heizeinrichtungen.
(1) ABl. L 152, S. 1.