22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/18
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. Juni 2016. — Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG gegen Mutuelles du Mans Assurances IARD SA (MMA IARD)
(Rechtssache C-340/16)
(2016/C 305/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG
Revisionsbeklagter: Mutuelles du Mans assurances IARD SA (MMA IARD)
Vorlagefragen
1.
Handelt es sich bei der Klage eines inländischen Dienstgebers auf Ersatz des durch die Entgeltfortzahlung an seinen im Inland wohnhaften Dienstnehmer auf ihn verlagerten Schadens um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne des Art 8 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 (1), wenn
(a)
der Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall in einem Mitgliedstaat (Italien) verletzt wurde,
(b)
die Klage sich gegen den in einem weiteren Mitgliedstaat (Frankreich) ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs richtet und
(c)
der Dienstgeber als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet ist?
2.
Wenn Frage 1 bejaht wird:
Ist Art 9 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Orts, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
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