12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/34
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2016 — Strafverfahren gegen C
(Rechtssache C-346/16)
(2016/C 335/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl
Parteien des Ausgangsverfahrens
C
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Offenburg
Vorlagefragen
1.
Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (1) (SGK, in der Folge: SGK) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km entlang der Landesgrenze dieses Mitgliedstaates zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder zur Verhütung von bestimmten Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung des Grenzschutzes gerichtet sind oder im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden, eine Sache unabhängig vom Verhalten der diese Sache mitführenden Person und vom Vorliegen besonderer Umstände zu durchsuchen, ohne dass gemäß Artikel 23 ff. des SGK vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden?
Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
2.
Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 SGK oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die es einem Strafgericht dieses Mitgliedstaats erlaubt, ein Beweismittel zulasten des Angeklagten zu verwerten, obwohl dieses Beweismittel durch eine staatliche Maßnahme erlangt wurde, die gegen Vorschriften der Europäischen Union verstößt?
(1) ABl. L 105, S. 1.